Bereits bestehende Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten werden durch die Reform nicht ungültig. Auch die Verweisung in ihrem Text auf nunmehr an anderer Stelle geregelte Vorschriften (z.B. §§ 1904, 1906 und 1906a BGB, vgl. nunmehr §§ 1820, 1829, 1831 und 1832 BGB-E) ist unproblematisch, sofern diese inhaltlich keine Neuregelung enthalten.
Gleiches dürfte gelten, wenn ein Wunsch des Betroffenen in einer Betreuungsverfügung nunmehr weitergehende Folgen hat; Beispiel ist die Bindung des Betreuungsgerichts an einen negativen Betreuervorschlag. Probleme bereiten dagegen die bisher verwendeten Vordrucke von Vorsorgevollmachten des Bundes- und des Bayerischen Justizministeriums, die dem Vorsorgebevollmächtigten Schenkungen nur in dem Umfang erlauben, wie sie einem Betreuer rechtlich gestattet sind.
Nach der Reform des Betreuungsrechts stellt sich die Frage, ob damit § 1908i BGB in der bisherigen Fassung weiterhin den Umfang der Vollmacht beschränken soll oder die neue Erweiterung des Schenkungsrechts auch für früher erteilte Vorsorgevollmachten gilt. Im Hinblick auf die Betonung des Willens des Betreuten liegt die erste Alternative nahe, da ihm schwerlich ein weitergehender Wille unterstellt werden kann, sofern hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.