Der Vorrang einer wirksam erteilten (Vorsorge-)Vollmacht vor einer rechtlichen Betreuung (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB), der dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen entspricht, gilt weiterhin (§ 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB-E).
§ 1820 BGB-E regelt erstmals ausdrücklich den Umgang mit einer Vorsorgevollmacht, insbesondere deren Verhältnis zur (Kontroll-)Betreuung. Da aufgrund des datenschutzrechtlich gebotenen (umständlichen) und zudem kostenpflichtigen Registrierungsverfahrens nicht alle Vorsorgevollmachten registriert werden, insbesondere bei einem häuslichen Zusammenleben der Beteiligten, wird der Besitzer einer Vollmacht verpflichtet, das Betreuungsgericht, wenn er von einem Betreuungsverfahren Kenntnis erlangt, unverzüglich zu unterrichten (§ 1820 Abs. 1 Satz 1 BGB-E).
Die Unterrichtungspflicht betrifft somit nicht nur Vorsorgevollmachten, sondern jegliche Vollmacht, gilt also auch für Bankvollmachten, die bei einem Kreditinstitut hinterlegt sind. Dem Betreuungsgericht ist auf Verlangen eine Abschrift der Vollmachtsurkunde zu übersenden (§ 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB-E).
Allerdings hat der Gesetzgeber hier das juristische Grundlagenwissen ignoriert, dass die Ablichtung einer Vollmacht – abgesehen von der Möglichkeit einer Fälschung – keinen Nachweis über das (Weiter-)Bestehen einer Vollmacht erbringt. Insofern ist dem Betreuungsgericht ein Recht auf Vorlage des Originals, notfalls im Wege der Auslegung, einzuräumen