Der Titel ist Thema, und so möchten wir Ihnen mit dieser Report eine kleine Übersicht über ein bewegtes „Insolvenzjahr“ geben. Die Entscheidungen und Neuigkeiten, die Sie nun folgend lesen werden, stellen „Eye-Catcher“ des Insolvenzrechts dar, die nicht nur die Gemüter erregen,sondern bisweilen für praktische Umsetzungsprobleme, aber auch für Unverständnis oder Aufhorchen sorgen.
Nach §§ 63, 64 Abs. 1 InsO ist der Vergütungsfestsetzungsbeschluss öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen (§ 64 Abs. 2 InsO).
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Nach langem Ringen ist im Dezember 2020 das lang angekündigte Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung im Bundestag beschlossen (hier mehr zum Inhalt des Gesetzes erfahren) und noch am 30.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
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Seit dem 01.01.2021 in Kraft und als Gesetzesmaterialie immerhin fast 500 Seiten stark, sollte das SanInsFoG die Insolvenzwelt „revolutionieren“. Kaum eine Zeitschrift, kaum eine Veranstaltung drehte sich um ein anderes Thema als um die vorgerichtliche Restrukturierung, die nun „endlich“ Einzug ins deutsche Recht gefunden hat.
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Auch die Rechtsprechung im Bereich der InsO hält die Berufswelt in Atem. Es gibt viele neue Entscheidungen, die die tägliche Arbeit weder für Gerichte noch für Insolvenzverwalter einfacher machen.
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Zur Pfändbarkeit von Corona-Sonderzahlungen ergingen bereits zahlreiche Entscheidungen. Sind sie nun pfändbar, oder sind sie es nicht? Vor allem die Frage, ob die Sonderzahlung an Beamte oder Richter Pfändungsschutz haben, wurde in der jüngsten Vergangenheit erörtert.
» Hier eine Übersicht über die neueste Rechtsprechung zum Thema Pfändungsschutz bei Corona-Sonderzahlungen.
Die Frage der Erhöhung des unpfändbaren Arbeitseinkommens ist eine Frage, die sich sowohl im Insolvenzverfahren als auch in der Zwangsvollstreckungspraxis stellt.
» Wir geben Ihnen eine aktuelle rechtliche Einordnung des Themas – Hier klicken und weiterlesen.
Vollstreckungsverbote und die sogenannte Rückschlagsperre tangieren das Vollstreckungsrecht unmittelbar. Daher sind Kenntnisse davon für beide Rechtsgebiete (Insolvenz und Vollstreckung) elementar. Zurzeit sind die Gerichte uneins über die Anwendung.
» Hier sehen Sie einen aktuellen Überblick zur Rückschlagsperre und zu Vollstreckungsverboten.
Die Fall-Konstellation der Zusammenrechnung von Einkommen begegnet uns sowohl im Insolvenzverfahren als auch im Einzelzwangsvollstreckungsverfahren.
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Wie schon öfter geschildert, kann die Frage der Zahl der Unterhaltsberechtigten darüber entscheiden, wie viel einem Schuldner zu belassen und wie viel letztlich den Gläubigern zur Verfügung stehen kann. Die Tabelle zu § 850c ZPO „endet“ bei fünf Unterhaltsberechtigten. Verfügt der Schuldner über eine höhere Anzahl, kann dies einen Grund darstellen, ihm einen höheren Selbstbehalt individuell festzusetzen. Aber auch „in die andere Richtung“ kann es gehen, nämlich dann, wenn der Schuldner zwar über Unterhaltspflichten verfügt, diese aber „parallel“ noch von jemand anderem ausgeübt werden.
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