Seit dem 01.01.2021 in Kraft und als Gesetzesmaterialie immerhin fast 500 Seiten stark, sollte das SanInsFoG die Insolvenzwelt „revolutionieren“. Kaum eine Zeitschrift, kaum eine Veranstaltung drehte sich um ein anderes Thema als um die vorgerichtliche Restrukturierung, die nun „endlich“ Einzug ins deutsche Recht gefunden hat.
Im Juni 2019 wurde die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz = Restrukturierungsrichtlinie) beschlossen und erfordert eine Umsetzung auch in Deutschland.
Auch hier kam dank Corona nun alles zügiger. Am Ende wurde es dann auch zeitlich noch knapp, aber am 17. und 21.12.2020 hat der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung eines der großen Reformvorhaben der damaligen Legislaturperiode verabschiedet, und mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 22.12.2020 (BGBl I, 3256 ff.) war das Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sa-nInsFoG) zum 01.01.2021 gesichert.
Zugleich wurde damit die Vorgabe der EU erfüllt, für Unternehmen in Deutschland eine außergerichtliche Alternative zur Bewältigung von Krisen zu schaffen. Erwartet wurden damit auch die Schaffung von „Auswegen“ aus wirtschaftlichen Krisen,in die viele tausend Unternehmen wegen der Pandemie gekommen sind und vielleicht noch kommen werden.
Mit dem SanInsFoG wurde zunächst der im Rahmen der ESUG-Evaluierung (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen – ESUG) herausgearbeitete Reformbedarf der InsO, insbesondere bezogen auf die Eigenverwaltung und das Insolvenzplanverfahren, umgesetzt.
Zweitens wurde mit dem SanInsFoG die europäische RL (EU) 2019/1023 umgesetzt und damit auch in Deutschland – erstmals – ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren (Restrukturierungsrahmen) eingeführt.
Dies erfolgt nach Art. 1 SanInsFoG durch die Einführung eines separaten Sanierungsgesetzes, das sog. Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (abgekürzt Sta-RUG).
Um zu vermeiden, dass eine wirtschaftlich vernünftige außergerichtliche Sanierung am Widerstand einzelner Beteiligter scheitert, stellt der StaRUG dem Schuldner einen „Baukasten“ rechtlicher Maßnahmen zur Stabilisierung sanierungsbedürftiger und sanierungsfähiger Unternehmen zur Verfügung.
Das Herzstück bildet der Restrukturierungsplan, wonach Sanierungsbeiträge, insbesondere Forderungsverzichte und Stundungen, gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden können, wenn eine qualifizierte Mehrheit von 75 % in den Gläubigergruppen dem Restrukturierungsplan zustimmt.
Stimmen die Gläubiger in den Gruppen dem Restrukturierungsplan mit qualifizierter Mehrheit zu, wird dieser nach Bestätigung durch das Restrukturierungsgericht für sämtliche Planbetroffenen wirksam.
Daneben stehen den Unternehmen weitere Instrumente zur Förderung der Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens zur Verfügung, wie etwa die zeitweise Aussetzung drohender Zwangsvollstreckungen. Geschaffen wurde also ein außergerichtliches Verfahren, mit welchem sogar ganz ohne das Stigma der Insolvenz bzw. eines gerichtlichen Verfahrens eine Sanierung betrieben werden kann.
Nun, knapp 1,5 Jahre seit Inkrafttreten, stellen sich die Praktiker die Frage: „Ist das StaRUG ein Erfolg, oder ein Ladenhüter?“ Liest man den INDat Report 20/2022, so darf man Letzteres annehmen: kaum Anklang in der Praxis, kaum Verfahren. Vier bestätigte Sanierungspläne bundesweit, drei bestätigte Sanierungsvergleiche – ein Erfolg sieht anders aus.