Zur Pfändbarkeit von Corona-Sonderzahlungen ergingen bereits zahlreiche Entscheidungen. Sind sie nun pfändbar, oder sind sie es nicht?
Als Zeichen der Wertschätzung sind die zugelassenen Pflegeeinrichtungen durch Schaffung des mit Wirkung vom 23.05.2020 eingefügten § 150a Abs. 1 SGB XI verpflichtet worden, ihren Beschäftigten im Jahr 2020 eine für jeden Beschäftigten einmalige Sonderleistung auszuzahlen, die allerdings größtenteils durch die soziale Pflegeversicherung refinanziert wird.
Die Frage, ob hierauf durch den Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden kann, ist relativ einfach zu beantworten: Kraft ausdrücklicher Anordnung in § 150a Abs. 8 Satz 4 SGB XI ist diese Prämie unpfändbar gestellt. Ähnlich haben die Gerichte bei Corona-Unterstützungszahlungen (Soforthilfen) an Unternehmer eine Unpfändbarkeit ausgesprochen.
Hier wurde argumentiert, dass diese zweckgebunden sind, wenn eine solche Bindung (wie üblich) in den Abreden der Unterstützungsleistungen enthalten ist und ein Überschuss zurückerstattet werden muss. Anders wurde bisweilen aber entschieden, was sogenannte Sonderzahlungen für Arbeitnehmer angeht. Hier regelt (siehe oben) § 150a Abs. 1 SGB XI eine Unpfändbarkeit nur für gewisse Beschäftigte.
Pfändbarkeit von Corona-Sonderzahlungen an Beamte und Richter nach dem Hamburgischen Corona-Sonderzahlungsgesetz
Bei allen anderen Beschäftigten ist sich die Literatur uneins. Zum Teil wurde eine Unpfändbarkeit bejaht,1 teilweise wurde eine Unpfändbarkeit abgelehnt.2 Eine neue (und soweit bekannt erstmalige) Entscheidung zum Thema Pfändbarkeit von Corona-Prämien liefert nun das LG Lübeck,3 indem es über eine Sonderzahlung eines Beamten zu entscheiden hatte.
Die Corona-Sonderzahlung an Beamte und Richter nach dem Hamburgischen Corona-Sonderzahlungsgesetz ist dabei nach Ansicht des LG Lübeck nicht nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.
Das LG Lübeck stellte klar fest, dass eine Corona-Sonderzahlung nur nach § 150a Abs. 8 Satz 4 SGB XI unpfändbar sei, damit § 150a SGB XI auch nicht analog für Beamte gelte.
Die Situation des Schuldners sei zudem mit der Lage der Beschäftigten in den Pflegeeinrichtungen während der Pandemie nicht zu vergleichen, die bei der Pflege unausweichlich mit einer Vielzahl von alten und kranken Menschen in engem körperlichen Kontakt stehen und dabei wegen der hohen Ansteckungsgefahr fortwährend ihre eigene Gesundheit riskieren.
Die gesetzliche Corona-Sonderzahlung sei nach dem LG Lübeck im Fall der Beamten (nach Hamburgischen Corona-Sonderzahlungsgesetz) auch nicht gem. § 850a Nr. 3 ZPO als Erschwerniszulage pfändungsfrei.
Die Corona-Sonderzulage ist auch nicht als Gefahrenzulage i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO pfändungsfrei. Es handelt sich bei der gesetzlichen Corona-Sonderzahlung schließlich nach Ansicht des LG Lübeck auch nicht um eine Aufwandsentschädigung. Auch ein Weg über § 765a ZPO sei (im entschiedenen Fall) ausgeschlossen, da in der Pfändbarkeit keine besondere Härte zu sehen sei.
Eine unzumutbare Härte ergibt sich aber nicht daraus, dass der Gesetzgeber die Steuerfreiheit und Sozialversicherungsbeitragsfreiheit der Sonderzahlung anerkannt und damit zum Ausdruck gebracht haben könnte, dass dem Beschäftigten mit der Sonderzahlung eine ungekürzte Anerkennung seiner Leistungen während der Corona-Pandemie zukommen soll.4
Eine unbillige Härte wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn ein Schuldner auf die Zulage angewiesen wäre, um seine Existenz zu sichern. Das LAG Berlin-Brandenburg5 hat entscheiden, dass tarifvertragliche Corona-Prämien als in Geld zahlbare Vergütungen aus der Arbeitsleistung nach Maßgabe von § 850 Abs. 4 ZPO zum Einkommen zählen und nicht gem. § 850a Nr. 3 ZPO pfändungsfrei seien, da es sich weder um Erschwernis- oder Gefahrenzulagen noch um Aufwandsentschädigungen handele.
Weitere Entscheidungen und Fundstellen hierzu:
- Grote, Corona-Krise: Sind Arbeitgeberprämien, staatliche Soforthilfen und Kurzarbeitergeld pfändbar? InsbürO 2020, 246 ff. (Juniheft 2020)
- FG Münster, Beschl. v. 13.05.2020 – 1 V 1286/20 AO, WKRS 2020, 18985
- LG Köln, Beschl. v. 23.04.2020 – 39 T 57/20, InsbürO 2020, 298 = ZInsO 2020, 1028
- AG Passau, Beschl. v. 07.05.2020 – 4 M 1551/20
- AG Bergisch Gladbach, Beschl. v. 08.04.2020 – 39 M 1232/17, WKRS 2020, 20506
- AG Zeitz, Beschl. v. 10.08.2020 – 5 M 837/19: zur Pfändbarkeit sogenannter Covid-19-„Sonderzahlungen“, wie sie beispielsweise Arbeitnehmer in risikobehafteten Berufen teilweise erhalten haben
- BFH, Beschl. v. 09.07.2020 – VII S 23/20 (AdV), WKRS 2020, 2991
1 LAG Niedersachsen, Urt. v. 25.11.2021 – 6 Sa 216/21, juris, für Arbeitnehmer in der Gastronomie.
2 AG Konstanz, Beschl. v. 11.03.2021 – K 42 IK 73/16, juris, für eine Rechtsanwaltsfachangestellte; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.02.2022 – 23 Sa 1254/21, juris, für Beschäftigte im Geltungsbereich des Tarifvertrags für den regionalen Nahverkehr Berlin.
3 LG Lübeck, Beschl. v. 18.05.2022 – 7 T 155/22.
4 So aber AG Zeitz, BeckRS 2022, 1610.
5 LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.02.2022 – 23 Sa 1254/21
Autor: Dipl.-Rechtspfleger Stefan Lissner