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Drei Jahre Privatinsolvenz: Was Sie als Anwalt *Anwältin über die Reform der verkürzten Restschuldbefreiung wissen müssen
Am 30. Dez. 2020 war es so weit: Das Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung wurde als Neuerung des Insolvenzrechts im Bundesgesetzblatt verkündet.
In Kraft getreten ist die Reform allerdings rückwirkend, und zwar bereits für den 1. Okt. 2020. Das Gesetz gilt für private Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmer*innen und zielt in einigen Teilen auf die Folgen der Corona-Pandemie.
Es geht aber nicht ausschließlich um sog. Corona-Insolvenzen, denn die Gesetzesänderung geht auf eine EU-Richtline zurück, die schon am 20. Juni 2019 verkündet wurde. Die Neuerungen sollen dafür sorgen, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Privatinsolvenz (auch: Verbraucherinsolvenz) Schulden gegenüber Gläubiger*innen schon nach kürzerer Zeit erlassen werden können als zuvor.
So können Betroffene bereits nach drei statt sechs Jahren schuldenfrei sein. Auf diese Weise soll ein wirtschaftlicher Wiedereinstieg betroffener Schuldner*innen erleichtert werden. In diesem Beitrag erfahren Sie alle wissenswerten Informationen zur Reform der Restschuldbefreiung und zur daraus resultierenden Dauer der Privatinsolvenz, also zur Schuldenfreiheit nach drei Jahren.
Gesetzestexte Privatinsolvenz 2021
Hier finden Sie relevante Dokumente (z.B. an erster Stelle den aktuellen Gesetzentwurf) zum verkürzten Restschuldbefreiungsverfahren im pdf-Format.
Wie kam es zum neuen Gesetz über das verkürzte Restschuldverfahren ab 2020/2021?
Zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) legte die EU 2019 eine neue Richtlinie fest (Richtlinie (EU) 2019/1023), die (u.a.) eine neue Regelung des Insolvenzverfahrens für Unternehmerinnen und Unternehmer bestimmt.
Diesen soll nach der neuen Richtlinie bei Insolvenz der Zugang zu mindestens einem Verfahren gewährt werden, welches ihnen eine volle Entschuldung nach spätestens drei Jahren ermöglicht.
Die jeweiligen Mitgliedsstaaten sollen außerdem sicherstellen, dass mit der Insolvenz zusammenhängende Verbote der Ausübung beruflicher Tätigkeiten gemeinsam mit Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft treten./p>
Was die Privatinsolvenz betrifft wurde lediglich eine Empfehlung für die Anpassung der Insolvenz-Dauer an die neuen Maßstäbe ausgesprochen. Die Frist der Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedsstaaten der EU wurde auf den 17. Juli 2021 datiert.
Das geltende Recht in Deutschland entsprach dieser Reform bis zum 1. Okt. 2020 noch nicht. Der § 287 Abs.2 in Verbindung mit § 300 Abs.1 Satz 1 InsO (Insolvenzordnung) sah für den Ablauf einer Restschuldbefreiung bei Insolvenz eine reguläre Frist von sechs Jahren vor, von der nur in bestimmten Ausnahmen verkürzend abgewichen werden konnte.
Außerdem traten Tätigkeitsverbote mit Ablauf der Frist nicht automatisch außer Kraft. Der Blick auf diese Dauer der Insolvenz hielt viele davon ab, überhaupt Insolvenz zu beantragen. Damit bedurfte es einer Anpassung des geltenden Rechts in Form einer Gesetzesänderung zur regelmäßigen Umsetzung der EU-Richtline.
Diese ist nun für 2021 die Privatinsolvenz betreffend in Kraft. Die Bundesregierung ist also dem oben erklärten Vorschlag der EU nachgekommen und hat das Gesetz nach vorgegebenen Maßstäben für Verbraucher*innen angepasst.
Restschuldbefreiung bei Privatinsolvenz nach drei Jahren: Inhalte der Gesetzesänderung ab 2021
Die wichtigste Änderung des betreffenden geltenden Rechts in Deutschland betraf die Dauer der Privatinsolvenz: Anstatt zuvor nach sechs Jahren sollen Verbraucherinnen und Verbraucher nun bereits nach drei Jahren von ihrer Schuld gegenüber möglichen Gläubiger*innen befreit sein.
Das bedeutet, dass alle natürlichen Personen innerhalb eines Insolvenzverfahrens nach drei Jahren gänzlich schuldenfrei sind und auf diese Weise schon früher ein neues wirtschaftliches Leben beginnen können als noch vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes.
Denn auch mögliche Tätigkeitsverbote verfallen nach der Restschuldbefreiung. Die Frist für die Umsetzung in geltendes Recht durch die Mitgliedsstaaten sollte am 17. Juli 2021 ablaufen, wobei hierbei die Möglichkeit der Beantragung einer einjährigen Fristverlängerung eingeräumt wurde.
Die Bundesregierung hatte ursprünglich geplant, diese Möglichkeit wahrzunehmen und die neue Gesetzgebung erst später zu verabschieden, entschied sich aber aufgrund der weitreichenden finanziellen Folgen der Corona-Pandemie dagegen und verabschiedete das neue Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens noch im Jahre 2020, um die vielen von Privatinsolvenz betroffenen Personen zu unterstützen.
Es ist möglich, die neue Insolvenz-Dauer von 3 Jahren noch weiter zu verkürzen, indem Teile der bestehenden Schuld bei den Gläubiger*innen beglichen werden. Somit kann eine Restschuldbefreiung auch nach einer noch kürzeren Zeit als nach drei Jahren eintreten. Stimmen alle Gläubiger*innen zu, beispielsweise im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs, können von Privatinsolvenz betroffene Personen bereits nach einem Jahr schuldenfrei sein.
Für wen gilt die neue Dauer der Privatinsolvenz von drei Jahren?
Die neue EU-Richtlinie sah die neuen Regelungen zunächst ausschließlich für die Regel-Insolvenz vor und sprach daher lediglich eine Empfehlung an die Mitgliedsstaaten aus, die Reformen auch auf die Dauer der Privatinsolvenz anzuwenden.
Damit blieb es den Staaten bei der Umsetzung in ihr geltendes Recht selbst überlassen, die Gesetzesänderung nur in Bezug auf Regel-Insolvenzen oder auch für Privatpersonen zu verabschieden. In Deutschland entschied man sich für letzteres. Damit gilt das Gesetz der verkürzten Restschuldbefreiung für private Verbraucherinnen und Verbraucher.
Die verkürzten Restschuldbefreiungsverfahren gelten rückwirkend für alle Insolvenzen natürlicher Personen, die nach dem 1. Okt. 2020 beantragt wurden. Unter den Begriff der natürlichen Person fallen Privatpersonen aber auch Einzelunternehmen und Selbstständige. Es ist zur Verkürzung des Verfahrens auf drei Jahre keine weitere Antragstellung erforderlich (sofern ab dem 1. Okt. 2020 bereits ein Antrag auf Restschuldbefreiung zusammen mit einem Antrag auf Insolvenz gestellt wurde).
Ob es sich um private oder geschäftliche Schulden handelt ist irrelevant. Verfahren, die vor dem 1. Okt. 2020 beantragt wurden müssen aber nicht automatisch ein sechsjähriges Verfahren durchlaufen. In Insolvenzverfahren, die innerhalb des Zeitraums vom 17. Dez. 2019 bis zum 30. Sep. 2020 beantragt worden sind, können Sonderregelungen geltend gemacht werden.
Die Dauer der Verbraucher*inneninsolvenz wird dabei um so viele Monate verkürzt, wie seit dem Inkrafttreten der zugrundeliegenden EU-Richtlinie vergangen sind. Diese Monate müssen von der unverkürzten Insolvenz-Dauer von sechs Jahren abgezogen werden. Eine Verkürzung auf nur drei Jahre ergibt sich daraus für Insolvenzverfahren dieses Zeitraums aber nicht.
2019 sind in Deutschland bloß diese stufenweisen Verkürzungen des Restschuldbefreiungsverfahrens festgelegt worden. Demnach wäre eine Verkürzung der Privatinsolvenz auf eine Dauer von drei Jahren erst ab dem 30.06.2024 (bei einem Abzug von 36 Monaten) möglich gewesen. Hintergrund ist das oben erklärte rechnerische Verfahren.
Das neue Gesetz setzt dieses ab dem 1. Okt. 2020 jedoch aus. Außerdem sind Mindestbeiträge nun keine Voraussetzung mehr für eine Verkürzung auf drei Jahre. Das alte Gesetz verfügte, dass 35% der Schuldensumme und der Gerichtskosten aufgebracht werden mussten, damit sich die Privatinsolvenz um diese Zeit verkürzte.
Jetzt enden Insolvenzverfahren ab dem 1. Okt. 2020 in einer Restschuldbefreiung nach drei Jahren, ohne dass Kosten übernommen werden müssen. Die Reform der verkürzten Restschuldbefreiung unterliegt zum heutigen Zeitpunkt (noch) einer Frist. Die Gesetzesänderung soll am 30.06.2024 auslaufen. Damit würden sich Privatinsolvenzen, die nach diesem Zeitpunkt angemeldet würden, möglicherweise wieder auf sechs Jahre verlängern.
Ob dieses Datum beibehalten wird oder nicht und auch ob die Dauer der Insolvenz dann wieder sechs Jahre betragen soll, lässt sich zum jetzigen Stand der Dinge nicht bejahen oder verneinen. Es bleibt abzuwarten, ob konjunkturelle Schwankungen, beispielsweise als Folge der möglicherweise andauernden Corona-Pandemie, die Frist verlängern könnten.
Weitere Änderungen im Rahmen der Reform zur verkürzten Restschuldbefreiung
Neben der verkürzten Dauer der Privatinsolvenz auf drei Jahre umfasst die Reform des Insolvenzrechts weitere Änderungen, aus denen sich aus Sicht des Schuldners oder der Schuldnerin nicht nur Lockerungen, sondern auch Verschärfungen
Darunter fällt z.B. die Vorschrift, dass während des Restschuldverfahrens keine unangemessenen Verbindlichkeiten eingegangen werden dürfen. Das Restschuldverfahren wird unverzüglich ausgesetzt, sobald in der Insolvenz unangemessene Schulden entstehen.
Außerdem müssen die Hälfte der Verdienste aus Schenkungen und vollständige Gewinnbeträge aus geringfügigen Gewinnen (z.B. Lottogewinnen) zum Zweck der Schuldentilgung herausgegeben werden. Damit verschärfen sich die Vorschriften zum Selbstbehalt von Einkommen dieser Art.
Besonders zu beachten: Die Sperrfrist nach einer erfolgreichen Restschuldbefreiung für ein neues Verfahren wird von zehn auf elf Jahre verlängert. Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass im Falle eines neuen Insolvenzverfahrens die sog. Wohlverhaltensphase, die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt, also der Zeitraum, in welchem sich an die erklärten Obliegenheiten gehalten werden muss, fünf statt drei Jahre beträgt.
Der Einfluss der Corona-Pandemie auf das neue Gesetz über die Dauer der Privatinsolvenz
Auch Unternehmensinsolvenzen sollen ab 2020 und 2021 einer Dauer von drei Jahren unterliegen. Dies war durch die Regelungen aus dem Jahre 2019 noch nicht so vorgesehen. Grund dafür sind wirtschaftliche Folgen der Corona-Pandemie, die aktuell viele Unternehmen in ihrer Existenz bedrohen.
Bei Insolvenz sollen diese (ggf. nach der Pandemie) die Chance auf einen erleichterten wirtschaftlichen Neustart erhalten. Damit sollen beide Gruppen (Private und Unternehmer*innen) durch die neue Reform nach drei Jahren schuldenfrei sein. Privatpersonen müssen aber weiterhin zunächst versuchen, sich außergerichtlich mit ihren Gläubiger*innen zu einigen, bevor ein Verfahren aufgenommen werden kann. Unternehmer*innen können direkt einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.
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