1. Stundenverrechnungssätze bei der fiktiven Abrechnung
Die im Rahmen der fiktiven Abrechnung am meisten gekürzte Position sind die in dem Gutachten/Kostenvoranschlag angegebenen Stundenverrechnungssätze.
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Oftmals legen Sachverständige ihren Gutachten die Stundenverrechnungssätze der jeweiligen Markenwerkstatt oder auch der angegebenen Reparaturwerkstatt zugrunde. Da es dem Geschädigten obliegt, sich auch noch später mit der Frage auseinanderzusetzen, dass oder wenn ja, wann er die Reparatur und dann natürlich auch wo durchführen lässt, gehen die Versicherungen zunächst immer von einer fiktiven Abrechnung aus und prüfen die Gutachten/Kostenvoranschläge dahin, ob der angesetzte Schaden überhöht dargestellt ist. Das Prüfergebnis kommt fast immer zu dem Ergebnis, dass eine andere als die in dem Gutachten/Kostenvoranschlag angegebene Werkstatt die Reparatur zwar qualitativ gleichwertig aber preiswerter durchführt.
In diesem Fall kommt wieder die Schadenminderungspflicht des Geschädigten zum Tragen. Denn kann die Versicherung eine konkrete Werkstatt benennen, welche die Reparatur technisch gleichwertig aber preisgünstiger durchführt und der Geschädigte diese Werkstatt mühelos und ohne weiteres erreichen kann, ist ein Verweis auf die Werkstatt der Versicherung zulässig. Diesen Verweis inklusive Kürzung der Kosten muss der Geschädigte hinnehmen. Zwischenzeitlich ist auch ausgeurteilt, dass die Versicherung den Verweis noch im Klageverfahren vorbringen kann.
Lediglich wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist und der Geschädigte mittels eines lückenlos geführten Scheckheftes bzw. anderweitig nachweisen kann, dass sein Fahrzeug immer in Fachwerkstätten gewartet oder repariert wurde, liegen die Voraussetzungen für die Verweisungsmöglichkeit der Versicherung nicht vor.
Praxistipp: Oftmals ergibt eine Recherche, dass die von den Versicherungen angegebenen Werkstätten gar nicht zu den genannten Preisen reparieren. Der Geschädigte muss sich nicht auf Sondertarife zwischen Werkstatt und Versicherung verweisen lassen. Sind die üblichen Preise der verwiesenen Werkstatt tatsächlich höher, nehmen die Versicherungen in der Regel die Kürzungen zurück.
2. Verbringungskosten bei der fiktiven Abrechnung
Verbringungskosten entstehen dafür, dass die am Ort ansässige Fachwerkstatt nicht über eine eigene Lackiererei verfügt und das Fahrzeug zum Lackieren extra in eine Lackiererei verbringen muss.
Grundsätzlich hat der Geschädigte auch einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten, es sei denn, die von ihm typischer Weise genutzte Werkstatt oder die örtlich ansässigen Werkstätten verfügen über eine eigene Lackiererei. Dann werden diese Kosten von den Versicherungen gekürzt.
Die Kosten der Verbringung gehören wie die Kosten des Lackierens zu den erforderlichen Schadenbeseitigungskosten.
3. UPE Aufschläge bei der fiktiven Abrechnung
Unter UPE-Aufschlägen versteht man Ersatzteilaufschläge, wenn diese von der Reparaturwerkstatt vorgegeben werden und auch andere örtliche Vertragswerkstätten diese Ersatzteilaufschläge erheben. Auch hier ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Jedenfalls dann, wenn die UPE-Aufschläge regional üblich sind, sprechen auch Gerichte diese Kosten zu.
4. Kosten der Beilackierung bei der fiktiven Abrechnung
Unter der Beilackierung versteht man das Lackierverfahren, wenn die Lackschicht auslaufend in angrenzende Fahrzeugteile hineinlackiert wird, damit zu erwartende Farbunterschiede nach der Lackierung nicht sichtbar sind. Aufgrund der heutzutage verwendeten Lacke ist die Beilackierung technisch nahezu immer erforderlich. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob die Kosten der Beilackierung im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu erstatten sind oder nicht. Dabei ist zu beachten, dass der Sachverständige als Fachmann bereits im Gutachten angeben muss, ob eine Beilackierung erforderlich ist.
Fazit: Kann der Geschädigte für die Berechnung seiner fiktiven Reparaturkosten auf eine nicht markengebundene Referenzwerkstatt verwiesen werden, können die Stundenverrechnungssätze gekürzt werden. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind dann nicht zu erstatten, wenn in dieser Werkstatt solche nicht anfallen.
Nadja Wollangk, Rechtsanwältin & Fachanwältin für Verkehrsrecht in Berlin
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