Ist der Schaden erst passiert, stellt sich für den Geschädigten häufig die Frage, ob er ein Gutachten oder einen Kostenvoranschlag erstellen lassen muss.
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Vorab sei erwähnt, dass grundsätzlich auch die Möglichkeit besteht, dass die gegnerische Versicherung mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt wird. Davon ist jedoch dringend abzuraten. Auch wenn der Geschädigte in diesem Fall nicht mit den Kosten des Sachverständigen belastet wird, so wird die gegnerische Versicherung im Zweifel nicht den tatsächlichen, sondern einen ihr genehmen Schaden feststellen und regulieren. Der Geschädigte hat in jedem Fall und zu jeder Zeit das Recht einen unabhängigen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen.
Die Frage, ob der Geschädigte schon ein Gutachten beauftragen darf oder doch nur einen Kostenvoranschlag, richtet sich nach der Schadenhöhe. Die Rechtsprechung dazu ist nicht einheitlich. Beträgt der Schaden jedoch weniger als 1.000,00 €, ist dringend anzuraten, lediglich einen Kostenvoranschlag zu erstellen. Der BGH spricht hier von Bagatellfällen, in denen der Geschädigte aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten ist, teure Sachverständigenkosten zu vermeiden.
Die Sachverständigen wissen um diese Problematik und handeln entsprechend. Der Geschädigte kann nicht wissen wie hoch der Schaden sein wird. Möchte er auf Nummer sicher gehen, sollte der den Sachverständigen seiner Wahl darauf hinweisen und ihn bitten entsprechend der BGH-Rechtsprechung nur einen Kostenvoranschlag zu erstellen, sobald sich herausstellt, dass der Schaden unterhalb der Bagatellschadengrenze liegt.
Kostenvoranschlag von der Werkstatt oder von einem Sachverständigen?
Sollte nur ein Bagatellschaden vorliegen, muss sich der Geschädigten überlegen, ob er sich den Kostenvoranschlag von der Werkstatt oder dem Autohaus seines Vertrauens oder doch lieber von einem Kfz-Sachverständigen erstellen lässt. Vor allem dann, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist und eine geringe Laufleistung hat, rate ich dringend dazu, den Kostenvoranschlag von einem Sachverständigen erstellen zu lassen. Dies aus zwei Gründen:
Zum einen beinhalten Kostenvoranschläge einer Werkstatt oder eines Autohaues so gut wie nie eine (brauchbare) Fotodokumentation, zum anderen weisen sie keine Wertminderung aus. Die Wertminderung wird jedoch nur dann von den Versicherungen reguliert, wenn sie - von einem Sachverständigen - ausgewiesen wurde.
Nadja Wollangk, Rechtsanwältin & Fachanwältin für Verkehrsrecht in Berlin
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