Immer wieder stellt sich die Frage, wer eigentlich genau Anspruchsinhaber ist – Eigentümer oder Halter. Hier muss beachtet werden, dass sowohl der Eigentümer als auch der Halter und der Versicherungsnehmer drei verschiedene Personen sein können. Der Eigentümer muss nicht zwangsläufig der Halter oder/und der Versicherungsnehmer sein und umgekehrt.
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Anspruchsinhaber ist immer nur der Eigentümer. Eigentümer ist derjenige, der im Kaufvertrag steht. Nur derjenige, der im Kaufvertrag steht, kann im Fall der Fälle Klage gegen die Versicherung erheben, sollte diese nicht oder nicht vollständig regulieren. Der Halter steht zwar in der Zulassung, ist mangels der Eigentümerstellung jedoch nicht in seinen Rechten verletzt, wenn das Fahrzeug einen Schaden erlitten hat.
Unfallregulierung beim finanzierten Kfz
Wurde das Fahrzeug finanziert, ist grundsätzlich derjenige, der im Kaufvertrag steht der Eigentümer und damit Anspruchsinhaber. Denn das Eigentum wurde lediglich zu Sicherungszwecken an die Bank sicherungsübereignet. Das bedeutet, dass die Bank das Fahrzeug veräußern kann, wenn der Finanzierungsvertrag nicht bedient wird.
Sie wird aber in aller Regel keine Rechte aus einem Verkehrsunfall herleiten. Das gilt jedoch nicht grundsätzlich. Um die Frage im Einzelfall zutreffend zu beantworten, muss man sich die Finanzierungsbedingungen genau ansehen. Dort findet sich die Ermächtigung des Eigentümers den Anspruch im eigenen Namen geltend machen zu können.
Doch auch hier gibt es Ausnahmen. So muss, wenn das Fahrzeug z.B. über die BMW Bank finanziert wurde, dort immer der Schaden gemeldet und eine Freigabeerklärung eingeholt werden. Die BMW Bank unterscheidet streng nach der Höhe des Schadens. So darf der Reparaturschaden nur dann an den Eigentümer ausgezahlt werden, wenn dieser unter 2.000,00 € liegt. Alle höheren Schäden lässt sich die BMW Bank auszahlen und verrechnet diese mit dem Kreditbetrag, wenn der Geschädigte nicht reparieren lässt. Liegt der Schaden über 2.000,00 € und der Geschädigte lässt in einer Werkstatt auf Rechnung reparieren, erklärt sich die Bank mit der Auszahlung an die Werkstatt einverstanden. Die Wertminderung lässt sich die BMW Bank in jedem Fall ausbezahlen.
Unfallregulierung bei Leasing
Ähnlich ist es, wenn das Fahrzeug geleast ist. Der Unterschied ist hierbei, dass der Leasinggeber, in aller Regel das Autohaus, auch der Eigentümer ist und der Leasingnehmer, der Nutzer des Fahrzeugs, nie Ansprüche in eigenem Namen geltend machen kann. Hier muss immer der Leasinggeber eine Ermächtigung erteilen, damit der geschädigte Leasingnehmer die Ansprüche außergerichtlich und ggf. auch gerichtlich geltend machen kann.
Der Umstand, dass ein Fahrzeug geleast ist, hat auch Auswirkungen auf die Frage, wem welche Schadenposition zusteht.
Während der Fahrzeugschaden (Reparaturkosten und Wertminderung) immer dem Leasinggeber zustehen, werden die Kostenpauschale und der Nutzungsausfall an den Leasingnehmer ausgezahlt.
Nadja Wollangk, Rechtsanwältin & Fachanwältin für Verkehrsrecht in Berlin
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