Ältere Beiträge zum beA
Hinweis: Nachfolgend sehen Sie unsere älteren Beiträge zum beA. Auf dem Weg zum Starttermin des beA gab es einige Verzögerungen und Verwerfungen, die wir mit den folgenden Beiträgen der Vollständigkeit halber dokumentieren - für aktuelle Inhalte rund um das beA beachten Sie bitte unsere Beiträge weiter oben.
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beA Archiv, Teil 1: Starttermin, Anmeldung und beA-Karte
Das besondere elektronische Anwaltspostfach ist ein spezielles E-Mail-Postfach für Rechtsanwälte, das eine gesicherte Kommunikation zwischen der Anwaltschaft, der Justiz und Behörden sicherstellen soll.
Die wichtigsten Eckpunkte zum beA und zum ERV in der Infografik.
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Der Zugriff erfolgt über einen Webbrowser (wie z.B. bei G-Mail oder GMX).In Planung ist darüber hinaus eine Schnittstellenlösung in Ihrer Kanzleisoftware, der für einen einfachen Zugriff sorgen soll.
Bisher hat die BRAK den Code zur Programmierung dieser Lösung jedoch nicht für die Hersteller von Kanzleisoftware zugänglich gemacht.
beA: Der Starttermin
Das besondere elektronische Anwaltspostfach ist am 28.11.2016 gestartet! Damit beginnt auch die einjährige Laufzeit der beA-Karten.
Über diese Webseite können Sie sich in Ihr Postfach einwählen. Klicken Sie hier.
Ursprünglich war der 1.1.2016 als offizieller Starttermin für das besondere elektronische Anwaltspostfach angesetzt. Aufgrund technischer Probleme musste die BRAK den Zeitpunkt der Inbetriebnahme jedoch kurzfristig aussetzen und wegen zwei einstweiligen Anordnungen des Anwaltsgerichtshofs (AGH) Berlin sogar auf den 29.9.2016 verschieben. Anschließend wurde das beA aufgrund von Sicherheitslücken im Dezember 2017 vollständig ausgeschaltet.
Diese lange Verzögerung ist notwendig geworden, weil mehrere Anwälte vor dem AGH gegen den Start des beA geklagt haben: Ihrer Auffassung nach durfte die BRAK das beA nicht „scharf geschaltet“ an die Anwaltschaft ausliefern.
Inzwischen sind die Sicherheitsschwachstellen jedoch behoben und die BRAK teilte Ende August 2018 mit, dass das beA-System ab dem 03. September 2018 wieder freigeschaltet ist.
RAVPV macht Start möglich
Mit der Ende September 2016 verabschiedeten erweiterten Version der RAVPV („Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer“) war dieses Problem jedoch vom Tisch.
In ihrer neuen Fassung regelt die RAVPV nun, dass das beA nicht nur erst ab 2018 nutzungsverpflichtend für die Anwaltschaft wird und bis dahin eine freiwillige Probezeit besteht, sondern auch, dass die BRAK nur empfangsbereite Postfächer an die Anwälte ausliefern muss.
Damit fehlte dem AGH die Grundlage zur weiteren Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnungen und sie gab dem Aufhebungsantrag der BRAK statt. Damit war der Weg für das besondere elektronische Anwaltspostfach frei.
Mehr zur Streitfrage um die Auslieferung um die bereits empfangsbereiten Anwaltspostfächer und zur RAVPV finden Sie in unserer Artikelübersicht auf datenschutz-news.net!
Die spezielle beA-Karte
Zur Erstregistrierung und zur weiteren Anmeldung sowie zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs benötigen Sie eine spezielle beA-Karte. Diese wird auf Bestellung von der BNotK herausgegeben.
Bestellung der beA-Karte
Zur Bestellung ist eine eindeutige Identifikationsnummer erforderlich. Diese haben Sie bereits im September 2015 von der BRAK und der BNotK in einem persönlichen Brief mitgeteilt bekommen. Auf der Bestellseite der BNotK ist diese anzugeben. Falls Sie Ihre Identifikationsnummer nicht mehr finden können, können Sie diese im Rechtsanwaltsregister abrufen.
Kosten und Konfiguration
Bei der Bestellung Ihrer beA-Karte haben Sie die Auswahl zwischen verschiedenen Angeboten. Die Gesamtkosten des beA richten sich dabei nach der Art und dem Umfang, wie Sie Ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach nutzen möchten:
beA-Karte Basis: Diese Karte dient zur Erstregistrierung und Anmeldung am beA. Außerdem können Sie mit ihr nicht schriftformgebundene Dokumente über das beA versenden. Sie kostet netto 29,90 EUR pro Jahr.
beA-Karte Signatur: Diese Karte bietet den gleichen Leistungsumfang wie die beA-Karte Basis. Darüber hinaus können Sie mit Ihr eine qeS (qualifizierte elektronische Signatur) erzeugen; die Karte ermöglicht also den Versand signierter Schriftsätze. Die Karte kostet netto 49,90 EUR pro Jahr.
beA-Karte Mitarbeiter: Das ist die Karte für Ihre Kanzleimitarbeiter. Mit Ihr können sie sich am besonderen elektronischen Anwaltspostfach anmelden und Nachrichten empfangen, lesen und auch versenden. Den Umfang der zulässigen Arbeiten können Sie per Rechtevergabe einschränken. Die Karte ist nicht an Mitarbeiter gebunden; sie kann also von Mitarbeiter zu Mitarbeiter weitergereicht werden. Eine beA-Karte Mitarbeiter kostet netto 12,90 EUR pro Jahr.
beA-Softwarezertifikat: Das beA-Softwarezertifikat wird auf einem Speichermedium (z.B. USB-Stick) oder direkt auf der Festplatte Ihres Computers gespeichert und ermöglicht Ihnen die Anmeldung und Nutzung Ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, ohne dass eine beA-Karte erforderlich ist. Ein beA-Softwarezertifikat netto kostet 4,90 EUR pro Jahr.
Chipkartenleser: Einen weiteren Kostenpunkt stellt das notwendige Chipkartenlesegerät dar. Das Gerät muss am PC anschließbar sein und über ein PIN-Pad verfügen. Außerdem muss es zur Erzeugen qualifizierter elektronischer Signaturen fähig sein. Je nach Hersteller belaufen sich die Kosten für ein Chipkartenlesegerät auf (einmalig) ungefähr 50 EUR bis 150 EUR.
Nachladung der Signatur auf die beA-Karte
Das Verfahren zur Aufladung Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) ist am 3.8.2016 gestartet. Das hat die BRAK in einem Newsletter bekannt gegeben.
Neben einem Online-Antrag auf Erlangung des qualifizierten Signaturzertifikats müssen Sie sich als Karteninhaber nach § 5 SigG auch individuell identifizieren lassen.
Die Identifizierung kann in zwei verschiedenen Verfahren erfolgen:
via Notarident im Rahmen einer Unterschriftenbeglaubigung durch einen Notar. Details zu Notarident entnehmen Sie dieser PDF-Datei der BNotK.
via Kammerident bei Ihrer örtlichen Rechtsanwaltskammer. Aber Achtung: Die BNotK weist darauf hin, dass das Verfahren nicht bei jeder Kammer und nicht in gleichem Umfang angeboten wird.
Auch der Starttermin, ab wann eine Identifizierung bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer möglich ist, unterscheidet sich von Ort zu Ort.
Ob und ab wann Ihre Kammer das Verfahren anbietet, lesen Sie jetzt im aktuellen Beitrag „beA: Aufladeverfahren für Signaturkarten ist gestartet!“
beA-Karte: Erstregistrierung und weitere Anmeldung am Postfach
Zur erstmaligen Anmeldung an Ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfaches benötigen Sie sowohl Ihre beA-Karte (Basis oder Signatur) und Ihr Kartenlesegerät, über das Sie Ihre persönliche PIN eingeben können. Eine beA-Karte Basis oder Signatur ist also zwingend notwendig!
Jede weitere Anmeldung kann dann sowohl mit Ihrer beA-Karte geschehen, als auch mit einem beA-Softwarezertifikat oder einer beA-Karte Mitarbeiter. In jedem Fall ist aber das Kartenlesegerät notwendig, da auch jede weitere Anmeldung aus Sicherheitsgründen die Eingabe einer PIN erfordert.
Lesen Sie jetzt weiter:
bea Archiv, Teil 2: interne Voraussetzungen und Kanzleialltag (inkl. Checkliste)
bea Archiv, Teil 3: Die Nutzungspflicht
beA Archiv, Teil 4: Nach Sicherheitslücken: beA wird nun doch umgesetzt!