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§ 24a StVG - Was Anwälte über die Trunkenheits- und Drogenfahrten im Straßenverkehr wissen müssen
Bei § 24a StVG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt,das Trunkenheits- und Drogenfahrten mittels eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr sanktioniert. Einer konkreten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bedarf es bei § 24a StVG nicht. Anlass für die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit ist die alkohol- bzw. drogenbedingte verminderte Kontroll- und Reaktionsfähigkeit und die damit verbundene abstrakte Dauergefahr über die gesamte Fahrt.
Was Sie als Anwalt oder Anwältin zu § 24a StVG wissen müssen und wie Sie Ihren Mandanten erfolgreich verteidigen, lesen Sie auf dieser Seite!
Tatbestandsvoraussetzungen des § 24a StVG: Das müssen Anwälte wissen
§ 24a StVG setzt voraus, dass ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt wird, obwohl der Fahrer die in § 24a Abs. 1 StVG genannten Grenzwerte erreicht hat oder im Zeitpunkt der Fahrt unter der Wirkung der in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittel stand.
Wann die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, können Sie ausführlich in unserem Fachbeitrag nachlesen - inklusive Verweise auf einschlägige Rechtsprechung!
Verteidigungsstrategie: Grenzwert von 0,5 ‰ bei Alkoholkonsum überschritten (§ 24a Abs. 1 StVG)?
Der Nachweis von 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft bzw. 0,5 ‰ Alkohol im Blut (§ 24a Abs. 1 StVG) bei Ihrem Mandanten oder die Berechnung anhand von Angaben zur Trinkmenge setzt voraus, dass konkrete Feststellungen zu Art und Menge sowie Zeitpunkt des Alkoholkonsums getroffen werden können und zumindest Geschlecht, Größe und Gewicht Ihres Mandanten zur Tatzeit bekannt sind.
Damit die Messwerte (Blutalkoholkonzentration bzw. Atemalkoholgehalt) verwertbar sind, müssen jedoch einige Formalitäten eingehalten werden. Ist das nicht der Fall, kann sich hieraus ein Anknüpfungspunkt für Ihre Verteidigung ergeben. Lesen Sie mehr dazu in unserem Praxisleitfaden!
Tabelle: Erreichen des Grenzwerts bei Betäubungsmitteln (§ 24a Abs. 2 StVG)?
Zur Tatbestandserfüllung des § 24 Abs. 2 StVG genügt bereits der Nachweis einer der in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittel bzw. den darin enthaltenen Substanzen in einer Menge, die nach medizinischen Erfahrungssätzen die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit indiziert. Eine konkrete Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit Ihres Mandanten ist nicht erforderlich.
In unserem Praxisleitfaden haben wir für Sie in einer praktischen Tabelle damit zusammengestellt, in welchen Mittel welche Substanzen enthalten sind - und ab welchen Grenzwerten der § 24a Abs. 2 StGB in der Rechtsprechung angenommen wird!
Subjektive Voraussetzungen des § 24a StVG - Freispruch mangels Schuld?
Die Ordnungswidrigkeit des § 24a Abs. 1 bzw. Abs. 2 StVG kann vorsätzlich oder gem. § 24a Abs. 3 StVG fahrlässig begangen werden. An den Vorsatz bei der Alkohol- oder Drogenfahrt i.S.d. § 24a StVG sind dabei hohe Anforderungen zu stellen.
In der Praxis bedeutsamer ist daher die Schuldform der Fahrlässigkeit. Der Tatrichter kann hier grds. schon bei einem Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen allein aus der Feststellung einer den Grenzwert überschreitenden Alkohol- bzw. Drogenkonzentration des Fahrzeugführers auf eine Fahrlässigkeit i.S.d. § 24a Abs. 3 StVG schließen.
Dennoch kann Ihr Mandant hier mit einer substantiierten Begründung den Fahrlässigkeitsvorwurf entkräften. Lesen Sie mehr dazu in unserem Praxisleitfaden!
Rechtsfolgen des § 24a StVG - das müssen Sie wissen!
Der vorsätzliche Verstoß nach § 24a StVG kann nach § 24a Abs. 4 StVG mit einer Geldbuße bis zu 3.000 € und der fahrlässige Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 1.500 € geahndet werden. Auch bei einem unwesentlichen Überschreiten der BAK eines Betroffenen ist i.d.R. ein Fahrverbot gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG anzuordnen - davon kann jedoch ausnahmsweise abgesehen werden.
Mit welchen Rechtsfolgen Sie in welchen Konstellationen rechnen müssen und wie Sie eine möglichst milde Rechtsfolge für Ihren Mandanten erstreiten, lesen Sie hier!
Folgen des § 24a StVG im verwaltungsrechtlichen Verfahren - hierauf müssen Anwälte achten!
Neben der strafrechtlichen Verurteilung nach § 24a StVG wird die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig gem. § 46 FeV prüfen, ob der Betroffene ungeeignet (Abs. 1) oder bedingt geeignet (Abs. 2) zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und ihm ggf. die Fahrerlaubnis entziehen.
Worauf Sie hier als Anwalt achten müssen und wie Sie die Entziehung der Fahrerlaubnis verhindern können lesen Sie in unserem Praxisleitfaden!
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