§ 24a StVG sanktioniert in Abs. 1 Trunkenheitsfahrten und in Abs. 2 Drogenfahrten. Aufgrund der verschiedenen Begehungsvarianten von § 24a StVG, können Ihnen in Ihrer Verteidigungspraxis verschiedenste Konstellationen begenent.
Für einige besonders praxisrelevante Konstellationen, haben wir für Sie auf dieser Seite Beispielsfälle mit Lösungen für eine effektive Verteidigung zusammengestellt. Dazu erhalten Sie neben wichtigen prozesstaktischen Hinweisen auch praktische Muster für Ihre Verteidigung!
Der Mandant bittet um kurzfristige Beratung. Er ist am Abend zuvor auf dem Heimweg von einer Feier, bei der er auch "ein paar Bier" getrunken und "gut gegessen" hat, in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten. Ein Atemalkoholtest hat zwei Mal einen Wert von 0,38 mg/l ergeben. Der Mandant hat sich nach eigener Einschätzung als fahrtüchtig empfunden. Er wurde als Betroffener einer Ordnungswidrigkeit belehrt. Der Mandant teilt Ihnen außerdem mit, dass ihm vor vier Jahren "schon einmal etwas Ähnliches passiert ist".
Wie Sie als Verteidiger in dieser Situation vorgehen sollten, lesen Sie in unserem Praxisleitfaden!
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Wie sie als Verteidiger vorgehen sollten, wenn Ihrem Mandanten ein Bußgeldbescheid wegen Verstoßes nach § 24a StVG zugestellt wurde, lesen Sie hier!
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Der Mandant bittet um Beratung und legt einen Bußgeldbescheid vor. In diesem wird gegen ihn wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG - fahrlässiges Führen eines Kfz unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (Cannabis) - eine Geldbuße i.H.v. 500 € und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist dem Mandanten vor einer Woche zugestellt worden.
Wegen der laufenden Einspruchsfrist ist zügiges Handeln angezeigt. Wie Sie hier vorgehen sollten, lesen Sie in unserem Praxisleitfaden!
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Der Mandant bittet um kurzfristige Beratung, nachdem er in eine Polizeikontrolle geraten ist. Weil er Ausweis und Führerschein nicht vorzeigen wollte, haben die Polizeibeamten ihn durchsucht und in seiner Jackentasche 0,43 g Koks gefunden. Eine Blutabnahme ergab 40 ng/ml Cocain.
Welche Straftaten nach dem BtMG einschlägig sein können und wie Sie in diesem Fall prozesstaktisch sinnvoll vorgehen sollten, lesen Sie in unserem Praxisleitfaden!
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Bereits gegenüber der Bußgeldbehörde, spätestens aber gegenüber dem Gericht sollte eine Einlassung abgegeben werden, um den Vorwurf von Vorsatz auf Fahrlässigkeit zu reduzieren. Es sollte außerdem versucht werden, die Durchführung einer Hauptverhandlung bis zur Tilgung der einschlägigen Voreintragung hinauszuzögern.
Nutzen Sie dafür unser praktisches Musterschreiben, das alle wichtigen Argumente inkl. Hinweise auf einschlägige Rechtsprechung enthält!
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Wurde gegen Ihren Mandanten ein Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes nach § 24a Abs. 2 StVG erlassen, aber lag der Konsum des Betäubungsmittels bei Fahrtantritt mehr als 24h zurück, sollten Sie einen Antrag auf Verfahrenseinstellung gegenüber der Bußgeldbehörde wegen fehlender Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung stellen.
Verwenden Sie dafür unser praktisches Muster, das mit Verweise auf einschlägige Rechtsprechung alle wichtigen Argumente bereits enthält!
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Hat Ihr Mandant bei einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG Betäubungsmittel bei sich geführt, ist i.d.R. Tatmehrheit anzunehmen. Eine Verurteilung nach § 24a StVG hindert nicht die Verfolgung der Straftat nach dem BtMG, wenn kein innerer Begründungszusammenhang zwischen den Taten besteht.
In diesen Fällen sollte hinsichtlich des Vorwurfs nach dem BtMG eine Verfahrenseinstellung angeregt werden - nutzen Sie zur Überzeugung der Staatsanwaltschaft unser praktisches Muster!
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