§ 24c Abs. 1 StVG richtet sich als abstraktes Gefährdungsdelikt speziell an Fahranfänger und normiert für diese ein generelles Alkoholverbot. Hintergrund der Regelung ist insb., dass Fahranfänger häufiger als erfahrene Fahrer nach dem Konsum von Alkohol an Verkehrsunfällen beteiligt sind bzw. Verkehrsverstöße begehen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Fahranfänger den Fahrvorgang noch nicht routiniert beherrschen und somit für die Kontrolle über ihr Fahrzeug und die erforderlichen Wahrnehmungen im Straßenverkehr einen größeren Teil ihrer Aufmerksamkeit bzw. kognitiven Leistung einsetzen müssen.
Was Sie bei Ihrer Verteidigungstätigkeit im Rahmen des § 24c StVG beachten müssen, lesen Sie auf dieser Seite - inklusive Beispielsfall und praktischem Muster!
§ 24c StVG verbietet Fahrern in der Probezeit nach § 2a StVG und solchen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Alt. 1, während sie ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen, alkoholische Getränke zu konsumieren, bzw. in Alt. 2, die Fahrt anzutreten, wenn sie unter der Wirkung solcher stehen.
Wie die einzelnen Voraussetzungen des § 24c StVG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung auszulegen sind, lesen Sie hier!
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Während § 24c Abs. 1 Alternative 1 StVG dem Fahranfänger den Konsum von alkoholischen Getränken während der Fahrt schlechthin verbietet, verlangt § 24c Abs. 1 Alternative 2 StVG, dass der Betroffene bei Fahrtantritt unter der "Wirkung" eines solchen Getränks stand.
Beide Tatbestandsalternativen enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe, die erklärungsbedürftig sind, insb.: "während der Fahrt" oder "Wirkung". In der obergerichtlichen Rechtsprechung haben sich dazu bereits Auslegungen herausgebildet, insb. gewisse Grenzwerte für die Blut- bzw. Atemalkoholkonzentration.
Lesen Sie mehr dazu in unserem Fachbeitrag!
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Die Fahrerlaubnisbehörde hat gem. § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG bei Verstößen innerhalb der Probezeit die Teilnahme an einem "Besonderen Aufbauseminar" i.S.v. § 35 Abs. 1 FeV anzuordnen. Kommt der Fahranfänger der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht fristgemäß nach, ist ihm gem. § 2a Abs. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Welche weiteren Möglichkeiten die Fahrerlaubnisbehörde hat und wie Sie ein für Ihren Mandanten günstiges Ergebnis erstreiten, lesen Sie hier!
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Eine Einlassung des Betroffenen gegenüber den Polizeibeamten unterliegt einem Verwertungsverbot, wenn er nicht zuvor über seine Aussagefreiheit gem. §136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt worden ist.
In unserem Beispielsfall hat der Betroffene, ein 19-Jähriger Autofahrer, gegenüber den Polizeibeamten bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle wahrheitsgemäß angegeben, zwei Mischbiere getrunken zu haben.
Wie Sie hier vorgehen sollten, um schon der Erlass eines Bußgeldbescheids gegen Ihren Mandanten zu verhindern, lesen Sie in unserem Praxisleitfaden!
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Insbesondere wenn keine Einlassung Ihres Mandanten vorliegt oder diese nicht verwertbar ist, kann es prozesstaktisch Sinn machen, bei der Bußgeldbehörde einen Antrag auf Verfahrenseinstellung zu stellen.
Nutzen Sie dafür unser praktisches Muster, das schon Verweise auf einschlägige Rechtsprechung enthält!
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