Für eine erfolgreiche Verteidigung ist die Kenntnis einschlägiger Rechtsprechung unerlässlich. Auf dieser Seite haben wir daher für Sie als Verteidiger die wichtigste Rechtsprechung zu § 24a StVG und § 24c StVG zusammengestellt!
In Abgrenzung zu § 316 StGB ist der Anwendungsbereich des § 24a Abs. 1 StVG bei Trunkenheitsfahrten bereits ab einer AAK (Atemalkoholkonzentration) von 0,25 mg/l bzw. einer BAK (Blutalkoholkonzentration) von 0,5 ‰ eröffnet, wobei es keiner (weiteren) Ausfallerscheinungen bedarf. Dagegen sanktioniert § 24a Abs. 2 StVG seinem Wortlaut nach jede Drogenfahrt ungeachtet einer Mindestgrenze. Daher, und weil aufgrund des technischen Fortschritts inzwischen auch Kleinstmengen von Betäubungsmitteln bzw. der zugrundeliegenden Substanzen in Blutproben nachgewiesen werden können, hat das BVerfG (für THC) entschieden, dass § 24a Abs. 2 StVG - im Übrigen verfassungskonform - dahingehend auszulegen sind, dass die betreffende Substanz in einer Menge nachgewiesen werden muss, die eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Betroffenen zumindest für möglich erscheinen lässt.
Lesen Sie hier die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2004!
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Tenor dieser BGH-Entscheidung: "Der Tatrichter ist in Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einem vorangegangenen Cannabiskonsum erfolgt, aus Rechtsgründen nicht gehindert, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG zu schließen."
Lesen Sie die gesamte Entscheidung des BGH von 2017 hier!
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Das OLG Zweibrücken äußert sich in diesem Beschluss von 2005 zu dem Nachweis- Wirkungszusammenhang bei § 24a StVG für den Konsum von Amphetain und THC im Blut und stimmt einer Rechtsbeschwerde damit teilweise zu.
Lesen Sie hier die gesamte Entscheidung!
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Das OLG Bamberg geht in diesem Beschluss von 2007 auf den technischen Fortschritt bei der Blutanalyse und die damit verbundene Möglichkeit, Betäubungsmittel noch viele Tage nach dem Konsum im Blut nachzuweisen, ein. Es kommt dabei für das Opiat Morphin zu dem Ergebnis, dass nicht mehr ohne weiteres jedweder Nachweis im Blut die Annahme des Gesetzgebers von der Identität der WIrkungs- und Nachweiszeit und damit eine Verturteilung nach § 24c Abs. 2 StVG rechtfertigen kann.
Lesen Sie hier die gesamte Argumentation des OLG Bamberg!
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- Im Falle der Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG ist die Feststellung unerläßlich, daß der Betroffene nach Alkoholgenuß ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat.
- Es sind keine besonderen Umstände, die ausnahmsweise das Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG rechtfertigen, wenn die Blutalkoholkonzentration des Betroffenen den Grenzwert von 0.8 o/oo nur erreicht oder unwesentlich überschreitet oder wenn der Betroffene wegen dieser Anordnung berufliche Nachteile zu befürchten hat.
Lesen Sie hier die ganze Entscheidung des OLG Düsseldorf!
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§ 24c Abs. 1 Alt. 2 StVG schreibt keine Blut- bzw. Atemalkoholgrenze vor, sondern nennt als Voraussetzung lediglich das Vorliegen einer Wirkung. Das KG stellt in diesem Beschluss von 2016 fest, dass eine Wirkung regelmäßig erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille bzw. einer Atemalkoholkonzentration von 0,1 mg/l vorliegen kann. Wie das KG diese Grenze unter Rückgriff auf die allgemein anerkannten medizinisch-naturwissenschaftlichen Forschungsergebnisse und die rechtlichen Wertentscheidungen des § 24a Abs. 1 StVG begründet, lesen Sie hier!
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