Bei § 24a StVG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das Trunkenheits- und Drogenfahrten mittels eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr unterhalb der Strafbarkeitsschwelle des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) sanktioniert. Einer konkreten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bedarf es bei § 24a StVG im Gegensatz zu § 316 StGB nicht.
In Abgrenzung zu § 316 StGB ist der Anwendungsbereich des § 24a Abs. 1 StVG bei Trunkenheitsfahrten bereits ab einer AAK (Atemalkoholkonzentration) von 0,25 mg/l bzw. einer BAK (Blutalkoholkonzentration) von 0,5 ‰ eröffnet, wobei es keiner (weiteren) Ausfallerscheinungen bedarf.
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Ordnungswidrig nach § 24a Abs. 2 StVG handelt ein Kraftfahrzeugführer, der bei der Fahrt unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels stand. Andere als die in der Anlage aufgeführten Betäubungsmittel erfüllen den Tatbestand nicht. Der Tatbestand ist insoweit enger gefasst als die Strafvorschriften des § 316 StGB, für den die rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit auch auf anderen Betäubungsmitteln beruhen kann.
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Die Abgrenzung von § 316 StGB und § 24a StVG erfolgt insbesondere danach, ob fahrbezogene Ausfallerscheinungen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung) vorliegen. Aber müssen diese darüberhinaus kausal auf den Konsum von Drogen oder Alkohol zurückgeführt werden können? Und wie könnten Sie einen solchen Beweis entkräften? Lesen Sie mehr dazu hier!
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§ 24a Abs. 2 StVG sanktioniert seinem Wortlaut nach jede Drogenfahrt ungeachtet einer Mindestgrenze - im Gegensatz zu § 316 StGB, für dessen Erfüllung Ausfallerscheinungen vorliegen müssen. Daher, und weil aufgrund des technischen Fortschritts inzwischen auch Kleinstmengen von Betäubungsmitteln in Blutproben nachgewiesen werden können, hat das BVerfG entschieden, dass § 24a Abs. 2 StVG dahingehend auszulegen ist, dass die betreffende Substanz in einer Menge nachgewiesen werden muss, die eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Betroffenen zumindest für möglich erscheinen lässt.
Lesen Sie hier die ganze Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts!
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Weil bei der Drogenfahrt auch für § 316 StGB keine Grenzwerte vorliegen müssen, kann es durchaus vorkommen, dass die Staatsanwaltschaft eine Fahrt Ihres Mandanten, bei der Betäubungsmittel im Blut nachgewiesen wurden, als Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB verfolgt. Wie Sie darauf hinwirken können, dass die Fahrtstattdessen nur nach § 24a StVG geahndet bzw. verfolgt wird, lesen Sie in unserem Praxisleitfaden - inklusive anschaulichem Beispielsfall!
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Wird das Verfahren gegen Ihren Mandanten nach § 316 StGB verfolgt, können Sie bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Abgabe des Verfahrens an die Ordnungsbehörde zur Verfolgung nach § 24a StVG stellen. Nutzen Sie dazu unseren praktischen Musterantrag - einfach downloaden und mit Ihren Textbearbeitungsprogramm vervollständigen!
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