BGH - Beschluß vom 27.02.2007 (XI ZB 39/05)
I. Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit einer Terminsgebühr. Der Kläger hat für das Berufungsverfahren die Festsetzung einer Terminsgebühr von 1.055,14 EUR zuzüglich Zinsen gemäß Nr. 3202 i.V. mit [...]