LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.06.2013 (L 6 U 60/09)
Die vom Kläger verauslagten Kosten werden in Höhe von 626,48 EUR auf die Landeskasse übernommen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. I. Der Kläger begehrt die Übernahme der von ihm gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz [...]