Verursacht ein sich losreißender Hund den Sturz eines Radfahrers, haftet der Halter des Hundes wegen der sog. Tiergefahr für die Schäden. Das OLG Frankfurt hat damit die von der Vorinstanz angenommene Höhe des Schmerzensgelds von 7.000 € bestätigt - auch vor dem Hintergrund, dass es dem Kläger nicht mehr möglich ist, Freizeitsportarten, wie Motorrad- und sportliches Fahrradfahren, auszuüben.
Darum geht es
Der Kläger befuhr links neben seiner Lebensgefährtin nachmittags den Rad- und Fußweg am Main zwischen Frankfurt am Main und Hanau mit dem Fahrrad.
Der Beklagte befand sich mit seiner Hündin oberhalb dieses Weges, als dieser sich losriss und von rechts auf den Rad- und Fußweg rannte.
Der Kläger stürzte und verletzte sich am rechten Arm und der rechten Hand. Er begehrt nunmehr Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 € sowie Erstattung entstandener Kosten.
Das Landgericht hatte nach Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 7.000 € verurteilt sowie teilweiser Erstattung der geltend gemachten Kosten (Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 07.07.2021 - 2-13 O 130/19).
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Berufung, mit der der Kläger einen weitergehenden Schmerzensgeldanspruch geltend machte, hatte vor dem OLG Frankfurt am Main keinen Efolg.
Das Landgericht habe hier zu Recht auf Basis der sachverständig bestätigten Beeinträchtigungen u.a. eines Anpralltraumas des rechten Handgelenks und Ellenbogens, einer Radiusköpfchenfraktur sowie Rupturen am Handgelenk das Schmerzensgeld mit 7.000 € bemessen.
Die geltend gemachten nicht unerheblichen Bewegungsbeeinträchtigungen am rechten Ellbogen seien sachverständig nicht festgestellt worden.
Soweit sich der Kläger auf Schmerzen bei alltäglichen Abläufen wie dem An- und Ausziehen verweise, sei dies auf Basis des Sachverständigengutachtens nicht nachvollziehbar.
Der Kläger sei durch die erlittenen Beeinträchtigungen in seinen Aktivitäten und seiner Lebensführung zwar auf Dauer eingeschränkt.
So sei durch den Sturz ein erheblicher Verlust an Lebensqualität eingetreten, da der Kläger nicht mehr seine Freizeitsportarten, insbesondere Motorrad- und sportliches Fahrradfahren, ausüben könne.
Dies habe das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes indes angemessen berücksichtigt. Dabei habe das Landgericht zu Recht auch in die Bewertung einfließen lassen, dass kein vorsätzliches Handeln des Beklagten vorgelegen habe.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss v. 17.11.2022 und Zurückweisungsbeschluss v. 20.12.2022 - 11 U 89/21
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 10.01.2023