Verkehrsrecht -

Parkplatz-Unfall: Wer haftet bei geöffneter Tür?

Wenn ein einparkender Pkw gegen die geöffnete Autotür eines anderen Fahrzeugs stößt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Türöffners. Denn wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, muss sich nach der StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Darum geht es

Der VW der Klägerin war am 03.03.2020 in einer Parkbucht auf dem Parkplatz eines Supermarktes in München-Aubing abgestellt. Auf dem Fahrersitz saß der Ehemann der Klägerin. Der beklagte Münchner parkte mit einem Opel in die Parkbucht links daneben ein und stieß dabei mit der geöffnete Fahrertür des VW zusammen.

Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung einer teilweisen vorgerichtlichen Regulierung durch die mitbeklagte Versicherung geltend. Sie trägt vor, die Fahrertür ihres Autos sei bereits mehrere Minuten erkennbar geöffnet gewesen, so dass die Kollision für ihren Mann unvermeidbar gewesen sei.

Die Beklagten behaupten hingegen, die Tür des VW sei noch geschlossen gewesen, als der Opel ordnungsgemäß in die freie Parklücke daneben eingefahren sei. Währenddessen sei die Fahrertür des VW plötzlich und unvermittelt geöffnet und gegen das Beklagtenfahrzeug gestoßen worden.

Die Klagepartei würde daher allein für die Schäden haften und habe im Rahmen der vorgerichtlichen hälftigen Regulierung bereits mehr erhalten, als ihr zustehe.

Das Gericht vernahm den Ehemann der Beklagten sowie eine unbeteiligte Zeugin, hörte informatorisch den Beklagten und holte ein Sachverständigengutachten ein.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht München hat der Beklagtenseite Recht gegeben und die Klage der Fahrzeughalterin gegen einen Münchner und einer Kfz-Versicherung abgewiesen.

Der Vortrag der Klägerseite, dass die Tür des VW bereits für mehrere Minuten offen gestanden hatte, konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden.

Nicht weiterhelfen konnte insbesondere die Aussage der unbeteiligten Zeugin, die sich zu erinnern meinte, dass die Tür insgesamt nur 5 cm aufgestanden habe – nach dem Sachverständigengutachten musste die Tür bei der Kollision hingegen 60-70 cm geöffnet gewesen sein.

Auch vermeintliche Erinnerungen der Zeugin zur Geschwindigkeit wurden mit dem Sachverständigengutachten widerlegt. Die Angaben des Ehemannes und des Beklagten widersprachen sich, ohne dass das Gericht den einen oder anderen Angaben einen höheren Erkenntniswert zumessen konnte.

Das Gericht hat der Entscheidung eine alleinige Haftung der Klagepartei zugrunde gelegt. Unstreitig kam es zur Kollision zwischen der Fahrertüre des Klägerfahrzeugs und dem im Einfahren in die Parklücke neben dem Klägerfahrzeug befindlichen Beklagtenfahrzeug.

Für eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Türöffners - hier des Fahrers des Klägerfahrzeugs - spricht demnach der Beweis des ersten Anscheins.

Gemäß § 14 StVO muss sich, wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Diese Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist.

Die Sorgfaltsnorm des § 14 StVO findet nach dem Gericht im vorliegenden Fall zwar keine unmittelbare Anwendung, nachdem sich die streitgegenständliche Kollision unstreitig auf einem nicht-öffentlichen Parkplatzgelände ereignete.

Die Sorgfaltsnorm sei hier jedoch im Rahmen einer Pflichtenkonkretisierung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen.

Dies gelte umso mehr, als nach Auffassung des Gerichts auf einem Parkplatzgelände für jeden Benutzer grundsätzlich jederzeit mit Ein- und Aussteigevorgängen sowie mit Ein-, Auspark- und Rangiermanövern zu rechnen ist, sodass grundsätzlich erhöhtes Augenmerk auf derartige Vorgänge zu legen sei.

Ein Verschulden des Fahrers des Klägerfahrzeugs an der Kollision steht demnach im Rahmen des Anscheinsbeweises gegen die Klagepartei fest.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass nach Auffassung des angerufenen Gerichts auch ein - hier nicht nachgewiesenes - über mehrere Minuten andauerndes Offenstehen Lassens einer Fahrzeugtür auf einem Parkplatzgelände erheblich risikobehaftet und vor dem Hintergrund der eingangs dargestellten Pflichten zur wechselseitigen Rücksichtnahme sorgfaltswidrig wäre.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 27.10.2021 - 343 C 106/21

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 14.01.2022

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