Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass ein Fahrzeugeigentümer, der auf einem privaten Geschäftsparkplatz Randsteine überfährt, welche dazu dienen, die Parkflächen zu begrenzen, vom Betreiber des Parkplatzes keinen Ersatz für dadurch entstandene Schäden geltend machen kann. Die Verkehrssicherungspflicht des Parkplatzeigentümers verlangt hiergegen keine Schutzvorkehrungen.
Darum geht es
Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug den Parkplatz der von dem Beklagten betriebenen Reinigung.
Er macht geltend, dass er beim Einparken mit dem Frontteil seines Wagens über den ca. 20 cm hohen Sockelbereich des Verbundpflasterbelags gerutscht sei, wodurch Schäden an der Motorschürze entstanden wären.
Der Beklagte müsse die Reparatur bezahlen, da er den Parkplatz nicht ausreichend abgesichert habe. Der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflichten durch den Einbau eines zu hohen Sockels verletzt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht Hanau hat die Klage des Kfz-Eigentümers abgewiesen.
Es könne dahinstehen, ob es sich tatsächlich so abgespielt hat, wie von dem Kläger behauptet, denn selbst unter Zugrundlegung dieses Geschehens hätte er keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Zwar habe der Eigentümer oder Betreiber eines Parkplatzes grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht für diesen.
Daher müssen von ihm alle im Allgemeinen erforderlichen und gebotenen Vorkehrungen zum Schutz Dritter, welche den Parkplatz benutzen, sowie deren Eigentum getroffen werden.
Das bedeute jedoch nicht, dass alle denkbaren Gefährdungen auszuschließen sind, insbesondere nicht solche, mit denen üblicher Weise nicht zu rechnen sei.
Vielmehr trage jeder Fahrzeugführer selbst die Verantwortung dafür, dass er nicht gegen oder über Begrenzungsanlagen fährt, wie es vorliegend der Fall war. Diese seien auch gut sichtbar gewesen, so dass der Beklagte alle erforderlichen Schutzvorkehrungen getroffen habe.
Das Gericht hat auch darauf hingewiesen, das Pkw-Fahrer beim Befahren von Parkplätzen besonders aufmerksam sein müssen, da Fahrbahnbegrenzungen durch Hindernisse, z.B. Bordsteine, Sockel und Grenzsteine, nicht unüblich, sondern vielmehr häufig anzutreffen seien.
Der Kläger hätte demnach aufgrund seines Mitverschuldens gemäß § 254 BGB den Unfall auch dann alleine zu vertreten, selbst wenn man annehmen wollte, dass die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.
Der Kläger habe die von ihm behaupteten Schäden somit selbst zu verantworten. Das sei auch und gerade dann nicht anders, wenn es sich bei dem Fahrzeug um einen tiefergelegten Sportwagen handelt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Amtsgericht Hanau, Urt. v. 19.10.2022 - 39 C 42/22
Quelle: Amtsgericht Hanau, Pressemitteilung v. 05.10.2023