Das OLG Stuttgart hat die Berufung der Deutsche Umwelthilfe in einem Verfahren gegen Mercedes-Benz zurückgewiesen. Die Klage war darauf gerichtet, Mercedes zu untersagen, nach dem 31.10.2030 oder unter Umständen schon früher neue Pkw mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen. Das Gericht lehnte einen sog. quasinegatorischen Anspruch nach den §§ 12, 862, 1004 BGB analog ab.
Darum geht es
Die Kläger wollen erreichen, dass den Beklagten untersagt wird, nach dem 31.10.2030 bzw. unter bestimmten Voraussetzungen schon ab heute neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen.
Sie machen geltend, werde die Beklagte nicht zu einem Unterlassen verurteilt, stehe zu befürchten, dass der deutsche Gesetzgeber Maßnahmen zum Klimaschutz ergreife, durch die die Kläger in ihren Grundrechten erheblich beeinträchtigt würden.
Der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich zur Reduktion des Treibhausgasausstoßes verpflichtet. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei zur Unterlassung verpflichtet, obwohl das Inverkehrbringen der Fahrzeuge nicht gegen gesetzliche Vorgaben verstoße.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das OLG Stuttgart hat die Berufung der Kläger als offensichtlich unbegründet erachtet und damit ein klagabweisendes Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt.
Der Senat hat gemäß § 522 Absatz 2 ZPO durch Beschluss entschieden, dass den Klägern ein sog. quasinegatorischer Anspruch nach §§ 12, 862, 1004 BGB analog nicht zusteht.
Ein solcher Anspruch setze voraus, dass das gerügte, als solches rechtmäßige Verhalten, nämlich das Inverkehrbringen von neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor, zumindest zu einem rechtswidrigen Zustand führe. Daran fehle es.
Ein rechtswidriger Zustand könne sich allenfalls unter Berücksichtigung einer mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten ergeben. Die Drittwirkung von Grundrechten gegen Private könne aber nicht weiterreichen als die unmittelbare Drittwirkung, die den Staat selbst verpflichte.
Die Kläger hätten nicht aufgezeigt, dass der Staat verpflichtet sei, der Beklagten das Inverkehrbringen von neuen Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor nach dem 31. Oktober 2030 bzw. unter Umständen schon ab heute zu untersagen.
Der Gesetzgeber sei seiner Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, nachgekommen. Im Rahmen des EU-Klimaschutzpakets „Fit für 55“ sei geregelt worden, dass in der Europäischen Union ab 2035 keine Fahrzeuge mehr neu zugelassen werden dürfen, deren Betrieb zu Treibhausgasemissionen führe (sog. Verbrennerverbot).
Aus dem Vorbringen der Kläger ergebe sich nicht, dass der Gesetzgeber zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichtet sein könnte, die die Kläger in ihren Grundrechten beeinträchtigen, falls die Beklagte noch bis Ende 2034 neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor in den Verkehr bringe.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Er kann beim BGH mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.11.2023 - 12 U 170/22
Quelle: OLG Stuttgart, Pressemitteilung v. 09.11.2023