Das Verwaltungsgericht Halle hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die TÜV-Plakette für ein nicht nachgerüstetes Dieselfahrzeug zu Recht versagt worden ist. Weder der Hinweis auf ein anderweitiges Gerichtsverfahren gegen den Verkäufer des Pkw noch wirtschaftliche Interessen stehen dem entgegen. Insoweit kommt es demnach nur auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs an.
Darum geht es
In dem Verfahren begehrt der Besitzer eines Dieselfahrzeuges die Erteilung einer HU-Plakette. Diese hatte der Prüfer versagt, weil er bei der Prüfung den Mangel „812 E Motormanagement-/Abgasreinigungssystem – Ausführung unzulässig“ festgestellt hatte.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Den Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und ausgeführt, die Prüfplakette werde nur zugeteilt und angebracht, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung festgestellt wird, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist. Werden bei der Hauptuntersuchung an dem Fahrzeug Mängel festgestellt, so hat der Prüfingenieur diese zu beurteilen und entsprechend der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Richtlinie einzuordnen.
Handelt es sich danach um einen erheblichen Mangel, so ist dieser im Prüfbericht einzutragen. Eine Prüfplakette darf nicht erteilt werden. Der Halter ist verpflichtet, diesen Mangel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung erneut vorzuführen.
Bei dem bei dem Fahrzeug des Antragstellers festgestellten Mangel handelt es sich nach der Richtlinie um einen erheblichen Mangel, den der Antragsteller auch nicht bestreitet. Soweit er geltend macht, dass er beim Amtsgericht Halle Klage gegen den Verkäufer des Fahrzeuges auf Rücknahme des mangelhaften Pkw erhoben habe und dadurch gehindert sei, den streitbefangenen Mangel zu beseitigen, ist dies im Rahmen der Hauptuntersuchung rechtlich unerheblich.
In diesem Verfahren spielt allein die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges eine Rolle. Der Prüfer hat festzustellen, ob das Fahrzeug mit den Vorschriften der StVZO und deren Anlagen im Einklang steht. Ist dies nicht der Fall, hat er die Plakette zu versagen.
Auch wirtschaftliche Interessen des Fahrzeughalters sind unbeachtlich. Dementsprechend kann der Antragsteller auch nicht damit durchdringen, die Teilnahme an der Rückrufaktion sei unzumutbar, weil sein Fahrzeug beschädigt und einen Wertverlust erleiden könnte oder die Dauerhaltbarkeit, die Geräuschentwicklung und der Kraftstoffverbrauch negativ beeinflusst werden könnten.
Verwaltungsgericht Halle, Beschl. v. 12.03.2018 - 7 B 83/18 HAL
Quelle: Verwaltungsgericht Halle, Pressemitteilung v. 15.08.2018