Ein Reiseveranstalter muss auch bei wesentlichen Änderungen der Reise keine Ersatzreise ohne Mehrkosten anbieten. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Demnach gibt es keine gesetzliche Pflicht, Reisenden Alternativverbindungen ohne Aufpreis zu ermöglichen. Entscheidet sich der Reisende aus freien Stücken für eine teurere Ersatzreise, schuldet er auch den höheren Preis.
Darum geht es
Die Klägerin buchte für sich, ihren Ehemann, den schulpflichtigen Sohn und die Schwiegermutter bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise von 10.10.2021 bis 24.10.2021 ab Düsseldorf nach Marsa Alam für 5.539 €.
Am 19.08.2021 teilte das Reisebüro mit, dass sich die Flüge aufgrund einer Flugstreichung um drei Tage nach hinten verschoben hätten, und bat bei gleichbleibendem Reisepreis um Zustimmung zur Änderung. Dies war für die Klägerin jedoch nicht akzeptabel, da die Rückkehr dann erst nach Schulbeginn erfolgt wäre.
Die Beklagte bot daraufhin eine im Verhältnis zur ursprünglichen Reise um einen Tag nach vorne verlegte Reise mit Abflug Frankfurt und Rückflug nach Düsseldorf an - jedoch nur gegen einen Aufpreis von 1.210 €. Weitere Versuche der Klägerin, eine kostenlose Umbuchung zu erreichen, scheiterten.
Die Beklagte war letztlich bereit, den Aufpreis auf 1.000 € zu reduzieren. Die Klägerin teilte über ihren Anwalt hierauf mit, dass sie mit der Änderung der Reise einverstanden sei, der Aufpreis aber nur unter Vorbehalt gezahlt werde.
Mit der Klage verfolgte die Klägerin schließlich die Rückzahlung des unter Vorbehalt geleisteten Aufpreises von 1.000 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen.
Zwar stelle die Streichung des ursprünglich gebuchten Flugs und die Verschiebung um drei Tage eine erhebliche Vertragsänderung im Sinne des Reiserechts dar.
Es sei der Beklagten aber mangels verfügbarer Flüge nachweislich nicht möglich gewesen, die Reise so wie ursprünglich gebucht durchzuführen.
Das BGB enthält weitreichende Regeln zum Schutz von Pauschalreisenden. Im Falle erheblicher Vertragsänderungen stehen diesen grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Auswahl: Erste Möglichkeit ist der Rücktritt vom Reisevertrag. Zweite Möglichkeit ist die Annahme des Änderungsangebots.
Die von der Klägerin geltend gemachte Variante ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus sonstigen Erwägungen.
Die Klägerin hatte mithin im konkreten Fall eine Vielzahl gesetzlich vorgesehener Handlungsoptionen, die alle (in unterschiedlicher Gewichtung) ihre Interessen an der Durchführung des Urlaubs ohne materiellen Verlust gewahrt hätten:
Die Klägerin hätte auf den Urlaub unter vollständiger materieller Kompensation verzichten können, sie hätte ein kostenloses oder kostengünstiges Änderungsangebot annehmen und sodann ihr Minderungsrecht wegen aus der Änderung resultierender Mängel ausüben können.
Überdies hat die Beklagte sowohl eine kostenlose als auch eine kostengünstige Alternative angeboten, wenngleich beide für die Klägerin aus nachvollziehbaren Gründen nicht attraktiv waren.
Eine darüber noch hinausgehende Pflicht des Reiseveranstalters, dem Reisenden jegliche Alternativverbindung ohne Aufpreis auf eigene Kosten zu ermöglichen, sieht das Gesetz nicht vor.
Entscheidet sich der Reisende aus freien Stücken für eine teurere Ersatzreise, schuldet er schlicht den höheren Preis.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 02.03.2023 - 161 C 3714/22
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 22.07.2024