Fineas © fotolia.de

Verkehrsrecht -

Hotelbuchung: Reisemangel infolge eines Waldbrands

Welche Rechte haben Urlauber bei Naturkatastrophen und anderen außergewöhnlichen Umständen? Wann liegt ein Reisemangel vor? Das Amtsgericht München hat eine Minderungsquote von 100 % ab dem Zeitpunkt angenommen, in der ein Urlauber aufgrund eines Waldbrands sein Hotel in Griechenland verlassen musste. Derartige Folgen gehören demnach nicht zum allgemeinen Lebensrisiko.

Darum geht es

Der Kläger hatte für sich, seine Ehefrau und die zwei Kinder eine Pauschalreise nach Rhodos für insgesamt 5.354 € im Zeitraum 17.07. bis 26.07.2023 gebucht. 

Nachdem bei Apollona ein Waldbrand ausbrach, der sich auf Grund starker Nordwestwinde und einer Hitzewelle rasant ausbreitete und außer Kontrolle geriet, ordneten die lokalen Behörden am 22.07.2023 die sofortige Evakuierung von ca. 19.000 Touristen an. Das sich ausbreitende Feuer war am 22.07. auch am Hotel des Klägers angekommen. 

Da die Beklagte keinen Bus zur Evakuierung der Familie sendete, verließ der Kläger mit seiner Familie das gebuchte Hotel und flüchtete mit dieser zunächst zu Fuß zu einer nahegelegenen Schule. Als sich das Feuer auch dort näherte, flüchtete der Kläger mit seiner Familie weiter in Richtung Meer. 

Schließlich wurde die Familie per Bus von einem anderen Reiseunternehmen zu einer Notunterkunft gebracht. Am 24.07. wurde sie schließlich von dem beklagten Reiseveranstalter nach Hause geflogen.

Durch den Reiseveranstalter wurden vorgerichtlich bereits 1.400 € an den Kläger als Minderung erstattet, nach Eingang der Klage erfolgte eine weitere Zahlung von 490 €. Mit der Klage machte der Kläger weitergehende Minderungsansprüche geltend.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht München hat dem Kläger bezüglich der geltend gemachten weiteren Minderungsansprüche recht gegeben und den  Reiseveranstalter wegen Minderung des Reisepreises zur Zahlung von weiteren 787 € verurteilt.

Der Waldbrand als Ursache für die Evakuierung des Hotels ist demnach keine bloße Unannehmlichkeit, sondern stellt einen gravierenden Mangel dar. Der Mangel entstamme auch dem Verantwortungsbereich der Beklagten. 

Dabei komme es nicht darauf an, ob der Mangel auf außergewöhnliche Umstände oder das Dazwischentreten Dritter zurückzuführen sei. 

Die Haftung für Reisemängel bei Pauschalreisen ist demnach nach dem weiten Mangelbegriff als Erfolgshaftung ausgestaltet. Dass der Kläger mit seiner Familie Opfer des streitgegenständlichen Waldbrandes geworden ist, gehört nach dem Gericht nicht mehr zu seinem allgemeinen Lebensrisiko.

Vorliegend seien fünf Reisetage betroffen, da der Kläger von 22.07.2023 bis 23.07.2023 auf der Flucht vor dem Feuer war und der Rückflug aufgrund des Großbrandes bereits am 24.07.2023 erfolgen musste, so dass auch die restlichen zwei geplanten Übernachtungen bis zum 26.07.2023 nicht mehr am Urlaubsort verbracht werden konnten. 

Für sämtliche dieser fünf Tage hat das Gericht daher eine Minderungsquote von 100 % als angemessen angesehen.Daraus folgt ein Minderungsanspruch in Höhe von 2.677 € für fünf Reisetage.

Da die Beklagte vorgerichtlich bereits 1.400 € und nach Eingang der Klage vor Zustellung weitere 490 € gezahlt hat, ist dieser Betrag gem. § 362 Abs. 1 BGB in Abzug zu bringen. Mithin ergibt sich ein verbleibender Minderungsanspruch des Klägers in Höhe von 787 €.

Amtsgericht München, Urt. v. 22.02.2024 - 122 C 18492/23

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 01.07.2024

Spezialreport Mobiles Arbeiten

Mobiles Arbeiten ist auf dem Vormarsch – doch was ist rechlich zu beachten? Spezialreport mit praktischen Musterformulierungen.

» Jetzt hier kostenlos herunterladen!

Die erste Adresse für Verkehrsrecht im Internet. Datenbank mit fundiertem verkehrsrechtlichem Fachwissen, Entscheidungen und aktuellen Nachrichten

39,95 € mtl. zzgl. USt