Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass die Fahrerlaubnis auf Probe entzogen werden kann, wenn nach zwei Geschwindigkeitsverstößen ein von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) nicht vorgelegt wird. Demnach wird jede Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb der Probezeit als schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung bewertet.
Darum geht es
Im konkreten Fall hatte der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe innerhalb der Probezeit aufgrund einer unangepassten Geschwindigkeit einen Unfall verursacht. Dadurch verlängerte sich die Probezeit auf vier Jahre. Das von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete Aufbauseminar führte er zunächst nicht durch, weshalb ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde.
Nachdem er die Teilnahmebescheinigung über ein Aufbauseminar nachgereicht hatte, wurde ihm eine neue Fahrerlaubnis auf Probe erteilt, die neue Probezeit lief weiter für die verbliebene Restdauer der 4jährigen Probezeit. Innerhalb der neuen Probezeit überschritt der Mann erneut die vorgeschriebene Geschwindigkeit um 38 km innerorts.
Daraufhin verlangte die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Kaiserslautern ein medizinisch-psychologisches Gutachten und entzog ihm, als er das Gutachten nicht vorlegte, erneut die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung.
Dagegen stellte der Betroffene einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Neustadt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte keinen Erfolg.
Die Richter bestätigten in ihrem Beschluss, dass die Fahrerlaubnisentziehung offensichtlich rechtmäßig erfolgt sei. Nachdem der Antragsteller - nach Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe und Wiedererteilung - in der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung begangen habe, sei die Anordnung einer MPU vom Straßenverkehrsgesetz vorgeschrieben.
Jeder Verstoß gegen die Geschwindigkeit innerhalb der Probezeit werde nämlich vom Gesetz als schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung bewertet.
Auch der erste Geschwindigkeitsverstoß in der Probezeit sei noch verwertbar, unabhängig davon, dass dem Antragsteller zwischenzeitlich die Fahrerlaubnis auf Probe wiedererteilt worden sei. Da er das rechtmäßig angeordnete Gutachten nicht vorgelegt habe, sei die Fahrerlaubnisentziehung zu Recht erfolgt.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz erhoben werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschl. v. 13.10.2016 - 1 L 754/16.NW.
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, Pressemitteilung v. 31.10.2016