Bereits nach dem einmaligen Konsum „harter Drogen“ kann die Fahrerlaubnis entzogen werden - selbst dann, wenn der Betreffende nicht unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat. Vor dem Verwaltungsgericht Neustadt ist nun ein Autofahrer gescheitert, der Amphetamine in zwei seiner Urinproben mit der Einnahme von Erkältungsmitteln bzw. Appetitzüglern erklärt hatte.
Darum geht es
In dem jetzt entschiedenen Fall wiesen zwei Urinproben des Klägers in einem kurzen zeitlichen Abstand positive Amphetaminwerte auf. Nach dem toxikologischen Gutachten der Universität Freiburg war damit die Aufnahme von Amphetamin durch den Kläger belegt. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis.
Der Kläger wandte dagegen mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht ein, die positiven Werte könnten durch Erkältungsmittel, andere Medikamente oder Appetitzügler verursacht worden sein, die er eingenommen habe und die amphetaminähnliche Wirkstoffe enthielten.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Einwände des Klägers verhalfen der Klage nicht zum Erfolg.
Das Gericht schenkte dem Vortrag des Klägers schon deshalb keinen Glauben, weil er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Erklärungsversuche für die positiv ausgefallenen Urinproben unternommen habe.
Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen könnten „Ephedrine“ oder „Pseudoephedrine“, die in bestimmten Erkältungsmitteln enthalten seien, zwar unter bestimmten Laborbedingungen positive Metamphetaminwerte im Urin erzeugen, eine artifizielle Bildung von Amphetamin sei aber bei der Analyse nicht möglich.
Das vom Kläger genannte Präparat „AN1“, auch als „Amphetaminil“ bezeichnet, werde nach den Recherchen des Gerichts im Internet nicht als frei verkäuflicher Appetitzügler gehandelt, sondern als Psychopharmakon charakterisiert, das schon seit langem auch als Rausch- und Partydroge missbraucht werde. Dass der Kläger ein solches Mittel völlig arglos zum Abnehmen eingenommen habe, sei vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft.
Gegen das Urteil kann der Kläger innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urt. v. 18.11.2015 - 1 K 338/15.NW
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, Pressemitteilung v. 27.11.2015