Werden mehrere die Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen missachtet, kann ein erhöhtes Bußgeld verhängt werden. Die im Bußgeldkatalog festgelegten Regelgeldbußen gehen von gewöhnlichen Fallgestaltungen und einem durchschnittlichen Fahrlässigkeitsgrad aus. Bei der Missachtung einer Mehrfachbeschilderung ist dieser Maßstab nach dem OLG Koblenz aber überschritten.
Darum geht es
Im konkreten Fall hatte der Betroffene im Juni 2019 mit einem Pkw die Bundesautobahn A3 in der Gemarkung Neustadt/Wied, Fahrtrichtung Frankfurt am Main, statt mit den dort zulässigen 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h (nach Toleranzabzug) befahren.
Die Geschwindigkeitsbeschränkung war vor der Messstelle dreimal, im Abstand von jeweils rund 1 Kilometer, beschildert (bei Autobahn-Kilometer 43.375, 44.300 und 45.450). Die Bußgeldbehörde hatte den Verstoß mit der im Bußgeldkatalog festgesetzten Regelgeldbuße von 70 € geahndet.
Auf den Einspruch des Betroffenen hatte das Amtsgericht die Geldbuße auf 85 € erhöht und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Betroffene mit gegenüber dem Regelfall erhöhter Fahrlässigkeit gehandelt habe als er sein Fahrverhalten trotz mehrfach hintereinander aufgestellter Verkehrszeichen nicht angepasst habe.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte vor dem OLG Koblenz keinen Erfolg.
Der Senat hat die Rechtsauffassung des Amtsgerichts bestätigt. Die im Bußgeldkatalog für fahrlässige Verstöße festgelegten Regelgeldbußen gingen von „gewöhnlichen“ Fallgestaltungen aus.
Folglich könne von diesen abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorlägen, die nicht dem durchschnittlichen Fahrlässigkeitsgrad entsprächen. Das sei bei der Missachtung einer Mehrfachbeschilderung der Fall.
Passiert ein Fahrer hintereinander mehrere die Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen, ohne seine Fahrgeschwindigkeit anzupassen, handelt er - wenn nicht gar vorsätzlich - mit gesteigerter Fahrlässigkeit, weshalb gegen ihn ein erhöhtes Bußgeld verhängt werden kann.
Denn es werde durch den Fahrer zum einen die in der Mehrfachbeschilderung liegende besondere Warnung vor einer gefährlichen und unfallträchtigen Stelle ignoriert.
Zum anderen offenbare sich in der Missachtung mehrerer hintereinander aufgestellter Verkehrsschilder ein länger andauernder Sorgfaltsverstoß.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
OLG Koblenz, Beschl. v. 08.03.2021 - 4 OWi 6 SsRs 26/21
Quelle: OLG Koblenz, Pressemitteilung v. 27.04.2021