Führerscheininhaber müssen weiterhin schon bei einer Blutkonzentration von 1,0 ng Tetrahydrocannabinol (THC) pro ml Blutserum mit einem Entzug ihrer Fahrerlaubnis rechnen. Obwohl die Grenzwertkommission im September 2015 einen Grenzwert bei Cannabiskonsum von 3,0 ng THC empfohlen hatte, hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in mehreren Verfahren den bisherigen Grenzwert von 1,0 ng angewandt.
Darum geht es
Die sogenannte Grenzwertkommission, ein fachübergreifende Arbeitsgruppe, die die Bundesregierung berät und von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie gegründet worden ist, hatte im September 2015 einen Grenzwert von 3,0 ng THC/ml Blutserum empfohlen.
Die behördliche und gerichtliche Praxis ist in der Vergangenheit den Empfehlungen der Grenzwertkommission gefolgt. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob weiterhin der von der Rechtsprechung bislang angenommene Wert von 1,0 ng THC/ml oder der nunmehr vorgeschlagene Wert von 3,0 ng THC/ml zugrundegelegt wird.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Gericht hat sich für die Beibehaltung des in der Rechtsprechung entwickelten Grenzwertes entschieden.
Nach Anhörung des Vorsitzenden der Grenzwertkommission konnte sich die Kammer der der Empfehlung zugrundeliegenden Argumentation der Kommission aus juristischer Sicht nicht anschließen und sah keinen Anlass zur Abweichung von der bisherigen Bewertung, eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit weiterhin schon ab dem Wert von 1,0 ng THC/ml anzunehmen.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urt. v. 20.01.2016 - 9 K 1253/15 u.a.
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Pressemitteilung v. 20.01.2016