Wird an der Ausfahrt einer Tiefgarage ein Leitungsgraben ausgehoben, müssen besondere Vorkehrungen gerade für ausfahrende Autofahrer getroffen werden. Es genügt nicht, die Hausverwaltung von den Arbeiten zu unterrichten und auf der Straße Warnschilder aufzustellen. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden und die Haftung einer Baufirma für einen Fahrzeugschaden bejaht.
Darum geht es
Ein Bauunternehmen hatte im Rahmen von Straßenbauarbeiten in Speyer vor einem Wohnhaus einen Graben zwischen Bürgersteig und Straße ausgehoben.
Normalerweise war dieser im Bereich der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage mit Stahlplatten abgedeckt, über die die man den Graben gefahrlos überfahren konnte.
An einem Tag im Februar 2021 jedoch hatten Arbeiter die Stahlplatten anlässlich von im Graben stattfindender Arbeiten entfernt. Eine Bewohnerin fuhr mit ihrem PKW aus der Tiefgarage aus, bemerkte dies nicht landete mit den Vorderrädern ihres Pkw in dem Graben.
Am Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von rund 6.000 €, den sie von der Baufirma ersetzt verlangte.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landgericht Frankenthal gab der Pkw-Fahrerin Recht und verurteilte die Baufirma dazu, den Schaden zu ersetzen.
Deren Arbeiter hätten die Pflicht zur umfassenden Sicherung der Baustelle verletzt, als sie die Stahlplatten entfernten, ohne eine anderweitige Absicherung vorzunehmen.
Der Graben sei für die aus der Tiefgarage hochfahrende Frau nicht sichtbar gewesen. Zwar habe sie als Anwohnerin von den Bauarbeiten gewusst und sei auch durch die Hausverwaltung über die Arbeiten informiert worden. Doch sei es nicht ihre Sache gewesen, sich zu vergewissern, dass sie - wie bisher ja auch - gefahrlos aus der Tiefgarage herausfahren könne.
Vielmehr sei es Sache des Bauunternehmens gewesen, deutlich auf die Gefahr durch den geöffneten Graben hinzuweisen, der noch keine Fahrzeuglänge von der Ausfahrt entfernt gewesen sei. Die üblichen Warnschilder an der Baustelle reichten insoweit nicht aus.
In der Verhandlung hatte sich das Bauunternehmen noch damit verteidigt, dass ein Mitarbeiter vor der Garagenausfahrt positioniert worden sei, um die Ausfahrenden zu warnen. Dieser hatte jedoch nach den Feststellungen der Kammer kurz vor dem Unfall seinen Posten verlassen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Berufung beim OLG Zweibrücken eingelegt werden.
Landgericht Frankenthal, Urt. v. 25.03.2022 - 9 O 32/21
Quelle: Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung v. 29.04.2022