Das Verwaltungsgericht Trier hat in einem Eilverfahren eine Fahrerlaubnisentziehung bestätigt. Ein 89jähriger Fahrer war der Aufforderung, ein fachärztliches Gutachtens über seine Fahreignung beizubringen, nicht nachgekommen. Bei einer Weigerung oder nicht fristgerechten Beibringung kann demnach die Behörde nach berechtigten Zweifeln an der Fahreignung auf die Nichteignung schließen.
Darum geht es
Der 89-jährige Antragsteller wurde im Februar des Jahres von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich dazu aufgefordert, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, weil Zweifel an seiner Fahreignung entstanden seien.
Nach einem hausärztlichen Attest leide er unter Hypertonie und Sturzneigung. Hinzu kämen zahlreiche weitere Aspekte, die Bedenken gegen die Fahreignung nahelegten.
Der Antragsteller sei 2017 und 2021 in Parkraumunfälle verstrickt gewesen und habe bei den jeweiligen Unfallaufnahmen durch Polizeibeamte einen verwirrten Eindruck hinterlassen.
Anlässlich der letzten Verkehrsunfallaufnahme sei zudem eine Vielzahl von alten Unfallschäden am gesamten Fahrzeug festgestellt worden. Diese Schäden habe der Antragsteller nicht plausibel erklären können, sondern habe insoweit widersprüchlich Angaben gemacht.
Der Antragsteller legte ein entsprechendes Gutachten innerhalb der ihm gesetzten Frist von vier Monaten nicht vor. Einen ihm angebotenen Begutachtungstermin im Juni des Jahres nahm er nicht wahr. Daraufhin entzog der Antragsgegner mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid die Fahrerlaubnis.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Trier hat den Eilantrag gegen die Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt.
Der Antragsgegner sei rechtlich zutreffend von der fahrerlaubnisrechtlichen Nichteignung des Antragstellers ausgegangen, nachdem dieser das im Februar angeforderte fachärztliche Gutachten nicht vorgelegt habe.
Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde sei berechtigt, Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn Tatsachen bekannt würden, die für sich gesehen noch nicht für eine rechtsfehlerfreie Annahme einer fahrerlaubnisrechtlichen Nichteignung ausreichten, die aber konkrete Bedenken an der Fahreignung des Betroffenen begründeten.
Weigere der Betroffen sich, eine berechtigterweise angeordnete Begutachtung durchführen zu lassen, oder lege er das Untersuchungsergebnis nicht fristgerecht vor, könne die Behörde auf die Nichteignung schließen.
Vorliegend sei die Gutachtensanforderungen berechtigterweise erfolgt. Der Fahrerlaubnisbehörde seien Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken an der körperlichen oder geistigen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründeten.
Ausreichend seien insoweit alle Tatsachen, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigten, es könne eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen. Ob solche Verdachtsmomente vorlägen, beurteile sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls.
Diese rechtfertigten vorliegend die getroffene Gutachtensanordnung. Die ärztlich attestierte Hypertonie und Sturzneigung reichten für sich genommen bereits aus, um Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen.
Erst recht gelte dies in der Gesamtschau der vielzähligen im Falle des Antragstellers bekannt gewordenen weiteren Umstände. Anlässlich der Verkehrsunfallaufnahmen 2017 und 2021 habe er einen verwirrten Eindruck und teilweise nicht nachvollziehbare Angaben zum Unfallgeschehen gemacht.
Im Übrigen seien im Rahmen der Verkehrsunfallaufnahme eine Vielzahl von alten Unfallschäden am Pkw vorgefunden worden, deren Entstehung nicht nachvollziehbar, sondern vielmehr mit sich widersprechenden Angaben erklärt worden sei.
All dies begründe erhebliche Eignungszweifeln. Die dem Antragsteller eingeräumte Frist von vier Monaten zur Vorlage des Gutachtens sei angemessen gewesen.
Der Antragsteller habe im Juni des Jahres auch die Möglichkeit zur Wahrnehmung eines Gutachtertermins gehabt. Diesen habe er jedoch in vorwerfbarer Weise nicht wahrgenommen.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Trier, Beschl. v. 13.09.2022 - 1 L 2108/22.TR
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, Pressemitteilung v. 23.09.2022