Die Stadt Ludwigshafen hat nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt zu Recht ein Fahrzeug von einem Gehweg abgeschleppt. Damit das Abschleppen verhältnismäßig ist, muss ein konkretes, über die Generalprävention hinausgehendes öffentliches Interesse daran bestehen. Dies kann schon dann der Fall sein, wenn Passanten den Gehweg aufgrund des Fahrzeugs nicht entsprechend nutzen können.
Darum geht es
Der Kläger ist Halter eines Pkws. Dieser war am 1. Oktober 2015 in der Innenstadt von Ludwigshafen auf dem Gehweg abgestellt. Die Hilfspolizeibeamtin der beklagten Stadt stellte dies um ca. 10:00 Uhr fest und verständigte um ca. 10:18 Uhr einen Abschleppdienst. Dieser traf um 10:27 Uhr ein. Um 10:29 Uhr kam der Fahrer hinzu, weshalb der Abschleppvorgang abgebrochen wurde.
Der Abschleppdienst stellte der Beklagten im Oktober 2015 für den abgebrochenen Abschleppvorgang bzw. die Leerfahrt einen Betrag in Höhe von 120 € in Rechnung. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 22. Oktober 2015 auf, die Kosten der Abschleppmaßnahme in Höhe von 173,75 € (Entgelt für das Abschleppunternehmen 120 € zuzüglich Verwaltungsgebühr von 51 € und Zustellungskosten von 2,75 €) zu zahlen.
Nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens erhob der Kläger im Oktober 2016 Klage und trug zur Begründung vor, er bestreite, dass die Hilfspolizeibeamtin der Beklagten das Abschleppunternehmen beauftragt habe. Im Übrigen habe der Pkw keine Fußgänger behindert.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage abgewiesen.
Die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der sog. Leerfahrt sei rechtmäßig. Durch die unerlaubte Inanspruchnahme des grundsätzlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Gehweges als Parkraum habe das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt des Einschreitens durch die Beklagte unmittelbar eine Störung der öffentlichen Sicherheit verursacht.
Nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsverordnung (StVO) sei das Parken auf Gehwegen grundsätzlich verboten (vgl. § 12 Abs. 4 und Abs. 4a StVO) und erfülle im Falle einer Zuwiderhandlung den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO).
war dürfe ein Fahrzeug aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht schon immer dann zum Zweck der Gefahrenbeseitigung abgeschleppt werden, wenn es ordnungswidrig auf einem Gehweg geparkt worden sei. Es genüge nämlich zur Rechtfertigung der Maßnahme nicht, unter dem Gesichtspunkt einer sog. „negativen Vorbildwirkung“ auf den Rechtsverstoß als solchen zu verweisen, hinzukommen müsse vielmehr ein konkretes, über die Generalprävention hinausgehendes öffentliches Interesse am Abschleppen des Fahrzeugs.
Regelmäßig erscheine ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten. Hierbei sei ausreichend, dass das Verhalten des rechtswidrig Parkenden dazu geeignet sei, zu Behinderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs zu führen.
Vorliegend sei die Funktion des Gehwegs durch das geparkte Fahrzeug erheblich beeinträchtigt gewesen. Eine Funktionsbeeinträchtigung werde nicht durch die Möglichkeit des Ausweichens von Fußgängern auf die Straße ausgeschlossen. Könnten - wie hier - Fußgänger, insbesondere Passanten mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer, aufgrund eines abgestellten Fahrzeugs den Gehweg nicht nutzen, so sei das Abschleppen des Kfz als Gefahrenabwehrmaßnahme gerechtfertigt.
Das Gericht habe aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auch keinen Zweifel daran, dass die Hilfspolizeibeamtin der Beklagten einen Abschleppdienst verständigt habe, so dass die angeforderten Kosten entstanden seien.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urt. v. 30.06.2017 - 5 K 902/16.NW
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, Pressemitteilung v. 03.08.201