Die Musterfeststellungsklage von Verbraucherschützern gegen die Mercedes-Benz Group hatte vor dem OLG Stuttgart teilweise Erfolg. Das Gericht hat festgestellt, dass in bestimmten Euro 5- und Euro 6-Dieselmodellen des Herstellers unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind. Das Gericht ging aber lediglich bei den betreffenden Euro 6-Modellen von einem (bedingt) vorsätzlichen Handeln aus.
Darum geht es
Der Musterkläger ist die Dachorganisation der deutschen Verbraucherzentralen. Er begehrt im Rahmen der Musterfeststellungsklage Feststellungen im Zusammenhang mit dem behaupteten Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen in GLK- und GLC-Modellen des beklagten Fahrzeugherstellers, in denen der Motor OM 651 eingesetzt wurde.
Sämtliche streitgegenständliche Fahrzeuge sind von den Rückrufbescheiden des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen vom 23.05.2018, 03.08.2018, 21.06.2019 oder 20.12.2019 umfasst. Die Musterbeklagte greift diese Bescheide derzeit mit Anfechtungsklagen beim Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein an.
Die zur Entscheidung gestellten Feststellungsziele betreffen im Wesentlichen den Anspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB und den Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 6 Absatz 1, § 27 Absatz 1 EG-FGV.
Begehrt wird insbesondere auch die Feststellung, dass in den streitgegenständlichen Fahrzeugen jeweils eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei und der Fahrzeughersteller die Käufer solcher Fahrzeuge durch den Fahrzeugverkauf vorsätzlich geschädigt habe.
Besteht ein Schadenersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung, kann ein Käufer von dem Fahrzeughersteller den Kaufpreis abzüglich gezogener Nutzungen zurückverlangen, wenn er das Fahrzeug zurückgibt.
Als Differenzschaden kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen 5 % bis 15 % des Kaufpreises ersetzt verlangen. Das Fahrzeug darf er in diesem Falle behalten.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das OLG Stuttgart hat in Übereinstimmung mit den Rückrufbescheiden des KBA festgestellt, dass in den streitgegenständlichen Euro 6-Fahrzeugen der Musterbeklagten mit den Modellbezeichnungen GLC 220 d 4Matic, GLC 250 d 4Matic (Produktionszeitraum vom 01.06.2015 bis 30.11.2016) sowie GLK 220 Bluetec 4Matic und GLK 250 Bluetec 4Matic (Produktionszeitraum 01.06.2012 bis 31.05.2015) zum Zeitpunkt der Inverkehrgabe der Fahrzeuge eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer sog. „Strategie A in vergleichbarer Ausprägung“ enthalten ist, welche von der Musterbeklagten auch als „Bit 13“ bezeichnet wird und sich auf die Ausgestaltung der AdBlue-Dosierstrategien des SCR-Systems bezieht.
In den Fahrzeugen der streitgegenständlichen Euro 5-Modelle der Modellbezeichnungen GLK 200 CDI, GLK 220 CDI und GLK 220 CDI 4Matic (jeweils zwischen 2012 und 2015 produziert) war - so auch das KBA in seinen Rückrufbescheiden - zum Zeitpunkt deren Inverkehrgabe nach den Feststellungen des Senats eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) enthalten.
Der Senat hat außerdem festgestellt, dass Mitarbeiter der beklagten Fahrzeugherstellerin es bis zum Zeitpunkt der Inverkehrgabe der streitgegenständlichen Euro 6-Fahrzeuge zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass es sich bei der „Strategie A in vergleichbarer Ausprägung“ um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt.
Soweit die Klage darüber hinaus auf weitere Feststellungen zu einem vorsätzlichen Handeln der Musterbeklagten gerichtet war, hat der Senat die Klage abgewiesen.
Die Feststellung zu einem bedingt vorsätzlichen Handeln auf Mitarbeiterebene bei Euro 6-Fahrzeugen hat der Senat getroffen, weil die Musterbeklagte der sie treffenden zivilprozessualen sekundären Darlegungslast im Musterfeststellungsverfahren insoweit nicht nachgekommen ist.
Der Senat hat den Vortrag des Musterklägers daher gemäß § 138 Absatz 3 ZPO als unstreitig seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
Der klagende Verband stützt seine Behauptung, Mitarbeiter des Fahrzeugherstellers hätten vorsätzlich gehandelt, im Wesentlichen auf drei rechtskräftige Strafbefehle des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt gegen drei Mitarbeiter der Beklagten, mit denen diese wegen gewerbsmäßigen Betruges zu Geldstrafen verurteilt wurden.
Eine Verurteilung betrifft auch die streitgegenständlichen Euro 6-Fahrzeugmodelle. Da der Musterkläger zu internen Vorgängen der Musterbeklagten aus eigener Kenntnis keinen weitergehenden Vortrag halten konnte, traf den beklagten Fahrzeughersteller eine sekundäre Darlegungslast sowohl zur Namensnennung der verurteilten Mitarbeiter, als auch dazu, wie die Beklagte die unzulässige Abschalteinrichtung „Strategie A in vergleichbarer Ausprägung“ auf ihre rechtliche Zulässigkeit überprüft hat und wie sich die verurteilten Mitarbeiter von deren Zulässigkeit selbst überzeugt haben.
Dazu hat sich die Musterbeklagte aber trotz Hinweis des Senats nicht verhalten, weshalb der Klägervortrag insoweit der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen war.
Demgegenüber verfügen die Euro 5-Fahrzeuge weder über ein SCR-System, noch waren diese Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen und Verurteilungen.
Andere tatsächliche Anhaltspunkte, die für ein vorsätzliches Handeln der Beklagten in Bezug auf die streitgegenständlichen Euro 5-Fahrzeuge sprechen, hat der klagende Verband nicht vorgetragen.
Der Vortrag des Musterklägers war daher als Behauptung ins Blaue hinein im Musterklageverfahren nicht zu berücksichtigen. Mithin hat der Senat die insoweit begehrten Feststellungen zum Vorsatz schon mangels hinreichenden Klagevortrags nicht getroffen und die Klage insoweit abgewiesen.
Gleichfalls abgewiesen hat der Senat die Klage, soweit der Musterkläger die Feststellung begehrte, Mitglieder des Vorstandes der Musterbeklagten hätten den Einsatz der festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen angeordnet oder gebilligt.
Auch insoweit hat der klagende Verband keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen. Der Senat hat die Behauptung daher als Vortrag ins Blaue hinein gleichfalls nicht berücksichtigt.
Des Weiteren hat der Senat im Einklang mit der inzwischen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21) tatsächliche und rechtliche Feststellungen zu einem Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV getroffen, dies für den Fall, dass ein Schadenersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nicht besteht.
OLG Stuttgart, Urt. v. 28.03.2024 - 24 MK 1/21
Quelle: OLG Stuttgart, Pressemitteilung v. 28.03.2024