Auch in Ballungsräumen wie München können Empfänger von Arbeitslosengeld nicht generell auf kleinere Wohnungen verwiesen werden als ALG-II Empfänger außerhalb von Ballungsräumen.
Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts im Rahmen eines Streits über die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes II am 19.02.2009 entschieden.
Der alleinstehende Kläger bewohnt in München eine von ihm gemietete 56 qm große Zweizimmerwohnung. Die beklagte ARGE war nach sechs Monaten nur noch zur Übernahme der Kosten für eine 45 qm große Wohnung bereit.
Das Bundessozialgericht hat dies beanstandet. Selbst wenn auf Grund der überdurchschnittlich hohen Immobilienpreise in München auch Alleinstehende mit gutem Einkommen oft Wohnungen unter 50 qm bewohnen, berechtigt dies den Grundsicherungsträger nicht ohne weiteres dazu, nur kleinere Wohnungen als angemessen anzusehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist mangels anderer Anhaltspunkte bei der Frage der abstrakten Angemessenheit von Wohnraumgrößen auf landesrechtliche Vorschriften über Wohnraumförderung abzustellen. Diese sehen in Bayern für eine einzelne Person 50 qm bei Zweizimmerwohnungen vor.
Der 4. Senat hält den Rückgriff auf die landesrechtlichen Vorschriften über Wohnraumförderung für problematisch und hat die Festlegung bundeseinheitlicher Maßstäbe für Wohnraumgrößen durch den Verordnungsgeber angemahnt. Dennoch - so der 4. Senat - sei an den bisherigen Werten festzuhalten, bis der Verordnungsgeber tätig geworden ist.
Hinweise zur Rechtslage
§ 22 Abs 1 SGB II
Satz 1:
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Satz 3:
Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Hinweis zur Rechtsprechung
Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die für die Höhe von Wohnungsmieten bestimmenden Faktoren Wohnungsgröße und Wohnungsstandard nicht je für sich betrachtet "angemessen" sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ergibt.
Dadurch werden dem Hilfeempfänger gewisse Spielräume eingeräumt.
Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 19.02.09