Sozialrecht -

Verwertbarkeit von Lebensversicherungen

Das Bundessozialgericht hat zur Verwertbarkeit von Lebensversicherungen entschieden.

Es stand die Frage im Mittelpunkt, ob der Grundsicherungsträger die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) im Hinblick auf die Existenz verwertbarer Lebensversicherungen ablehnen darf.

Sachverhalt:

Der 1951 geborene ledige Kläger begehrt Alg II. Er ist von Beruf Kraftfahrer; schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Seit 2001 ist er arbeitslos. Er verfügt über eine bereits 1980 abgeschlossene Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz, deren Rückkaufswert 2005 bei 26.043,40 € lag; der Kläger hatte bis dahin Beiträge in Höhe von 24.497,66 € gezahlt. Der beklagte Grundsicherungsträger lehnte den Leistungsantrag im Hinblick auf eine Verwertbarkeit der Lebensversicherung ab. Hiergegen wandte der Kläger ein, die Beklagte habe den ihm zustehenden Freibetrag falsch berechnet. Ihm stehe pro Lebensjahr ein Freibetrag in Höhe von 520 € pro Lebensjahr zu; dies sei ihm schon während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe (Alhi) zugestanden worden. Zudem stehe der Verwertung der Lebensversicherung entgegen, dass diese einer angemessenen Altersversorgung dienen solle, die allein mit seinen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gewährleistet sei.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Entscheidung:

Die Revision des Klägers war erfolglos. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Alg II zusteht. Der Lebensversicherungsvertrag des Klägers zählt zum zu verwertenden Vermögen, weil sein Rückkaufswert die Freibetragsgrenzen überschreitet. Der Kläger kann entgegen seiner Auffassung den erhöhten Freibetrag nach § 65 Abs 5 SGB II in Höhe von 520 € pro Lebensjahr nicht beanspruchen, weil er nicht zu dem insoweit begünstigten Personenkreis zählt. Ein Vertrauensschutz auf Beibehaltung der Freibetragsgrenzen, die während des Bezugs von Alhi galten, besteht nicht.

Es liegen auch keine Umstände vor, die die Annahme einer besonderen Härte begründen könnten. Der vor Eintritt der Arbeitslosigkeit abhängig beschäftigte Kläger war insbesondere in der Lage, in der gesetzlichen Rentenversicherung eine angemessene Altersversorgung aufzubauen.

Quelle: BSG - Pressemiteeilung vom 17.04.08