Sozialrecht -

Unternehmensberaterin kein Syndikusanwalt - Rentenversicherungspflicht

LSG Hessen, Urt. v. 20.01.2010 - L 8 KR 189/08


Ein angestellter Jurist, der für seinen Arbeitgeber nicht rechtlich wirksam nach außen auftreten kann, ist rentenversicherungspflichtig. 
 
Ist ein Rechtsanwalt hingegen bei dem Unternehmen angestellt und für dieses anwaltsspezifisch tätig, wird er von der Rentenversicherungspflicht befreit. Als sogenannter Syndikusanwalt (Firmenanwalt) kann er in ein berufsständisches Versorgungswerk eintreten. 

 

 

 

Darum geht es:

 

 

 

Eine Juristin aus dem Rhein-Taunus-Kreis arbeitete zunächst als angestellte Rechtsanwältin. Insoweit war sie von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit. Seit Ende 2001 ist die 40-jährige Frau bei einer Unternehmensberatungsfirma in Wiesbaden tätig. Sie berät Kunden, wirkt bei der Entwicklung von Beratungsprodukten mit und betreibt Akquisition. Die Firma meldete sie als Unternehmensberaterin und Organisatorin bei der Sozialversicherung an. Die Versicherung stellte die Rentenversicherungspflicht der Juristin fest.

 

 

 

Diese wiederum vertrat die Ansicht, sie sei aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit von der Versicherungspflicht zu befreien.

Das LSG Hessen gab der Versicherung Recht.

 

 

 

Wesentliche Entscheidungsgründe:

 

 

 

Die Juristin verrichte keine anwaltsspezifische Tätigkeit für das Unternehmen. Ihre Arbeit sei nicht mit der eines Syndikusanwaltes vergleichbar, der im Rahmen eines Dienstvertrages eine rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsgestaltende sowie rechtsvermittelnde Tätigkeit ausübe.

 

 

 

Denn der Klägerin sei bei ihrer Arbeit keine unabhängige rechtliche Bewertung möglich. Auch trete sie weder rechtlich wirksam für das Unternehmen nach außen auf, noch führe sie eigenständige Vertrags- und Einigungsverhandlungen. 

 

Quelle: LSG Hessen - Pressemitteilung vom 20.01.10