Wer aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden ist, kann eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne oder mit geringeren Rentenabschlägen erhalten, wenn der Arbeitsplatzverlust aufgrund einer vor dem 14.02.1996 durch die EG genehmigte Stilllegungsmaßnahme erfolgt ist.
Der Kläger war bis 1991 bei der mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Gemeinschaft stillgelegten Eisen- und Hüttenwerke Thale AG tätig gewesen. Er nahm im Anschluss eine andere Beschäftigung auf und erhielt daher keine Beihilfen aus dem Fond der Europäischen Gemeinschaft und wurde auch nicht in der so genannten Ursprungsliste des Arbeitsamtes registriert. Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit wurde ihm deshalb nur mit Abschlägen bewilligt. Das Landessozialgericht hat hingegen entschieden, dass die Zahlung einer Beihilfe oder die Registrierung in einer Ursprungsliste beim Arbeitsamt nicht erforderlich sei, um den Arbeitsplatzverlust aufgrund der Stilllegungsmaßnahme der Europäischen Gemeinschaft nachzuweisen. Entscheidend sei allein, dass die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht aus anderen Gründen, z. B. personenbedingt, erfolgte.
Quelle: LSG Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung vom 14.08.08