Sind bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier alle außer dem Abteilungsleiter und einem Angestellten gegangen, so besteht für diese der Unfallversicherungsschutz auch dann nicht fort, wenn das Ende der Feier nicht bestimmt ist.
Dies hat am 26.02.2008 der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts entschieden.
Dem hat das Sozialgericht Frankfurt widersprochen. Die als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unfallversicherte Weihnachtsfeier sei zum Unfallzeitpunkt nicht offiziell beendet gewesen. Daher habe der Kläger von der Fortdauer der Veranstaltung ausgehen können. Auch habe dieser sich verpflichtet gefühlt, den Schließdienst zu versehen, da der hierfür zuständige Hausmeister gegen 22.00 Uhr Dienstschluss gehabt und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt habe.
Die Richter der 2. Instanz haben die Entschädigungspflicht der Unfallkasse mit Urteil vom heutigen Tag verneint. Der Senat sah die Weihnachtsfeier auch ohne offizielle Erklärung des Amtsleiters als beendet an, als nur noch der Kläger und der Amtsleiter anwesend waren und das Pächterehepaar sich zu diesen gesellte. Der Weg des Klägers zur Toilette sei im Rahmen eines sich an die Weihnachtsfeier anschließenden privaten Zusammenseins erfolgt. Dass der Kläger nach dem Weggang des letzten Gastes noch Türen oder Alarmanlagen schließen wollte oder dies zu diesem Zeitpunkt erst tun musste, habe nicht zweifelsfrei festgestellt werden können.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: LSG Hessen - Pressemeldung vom 26.02.08