Sozialrecht -

Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger

Wer bedürftig ist, muss Bestattungskosten nicht selbst tragen und darf auch nicht auf einen unsicheren Ausgleichsanspruch gegen nahe Verwandte verwiesen werden.

BSG, Urt. v. 29.09.2009— B 8 SO 23/08 R

Darum geht es:
Der Ehemann der Klägerin verstarb im Jahre 2007 im Alter von 58 Jahren; zu diesem Zeitpunkt bezog die Klägerin Leistungen nach dem SGB II. Auf Grund einer landesrechtlichen Regelung war sie, obwohl sie wie die Mutter des Verstorbenen das Erbe ausgeschlagen hatte, verpflichtet, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Der beklagte Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der Kosten für die von der Klägerin in Auftrag gegebene Bestattung ab, weil der Klägerin vorrangige Ausgleichsansprüche gegen die über 80‑jährige Mutter des Verstorbenen zustünden, die diesem zum Todeszeitpunkt unterhaltsverpflichtet gewesen sei und damit die Bestattungskosten zu tragen habe.

Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Wesentliche Entscheidungsgründe:
Die Klägerin kann nicht zumutbar auf einen Ausgleichsanspruch gegen ihre Schwiegermutter verwiesen werden, wenn sie zum Zeitpunkt, in dem die Kosten für die Bestattung angefallen sind, und auch gegenwärtig noch bedürftig im Sinne des SGB XII bzw. SGB II ist.

Sie muss dann nicht vorrangig einen unsicheren Ausgleichsanspruch gegen ihre Schwiegermutter, die sich geweigert hat, die Kosten zu übernehmen, bzw. gegen das Land als möglichen Erben durchzusetzen versuchen.

Ob das Land überhaupt bei Ausschlagung des Erbes durch alle sonstigen in Betracht kommenden Erben (§ 1936 BGB) für die Erstattungskosten haftet (§ 1968 BGB), ist zweifelhaft. Gleiches gilt für die Haftung der Mutter des Verstorbenen (§ 1615 Abs 2 BGB), die eine Unterhaltspflicht zum Zeitpunkt des Todes trotz des Alters des Verstorbenen voraussetzen würde. Diese ist zwar rechtlich nicht ausgeschlossen, jedoch nach den Umständen des Falles eher unwahrscheinlich.

Bei dieser Sachlage hat der Sozialhilfeträger ‑ jedenfalls bei durchgehender Bedürftigkeit der Klägerin ‑ dieser die Kosten für die Bestattung zu zahlen (§ 74 SGB XII); evtl. Ausgleichsansprüche gegen Dritte kann er auf sich überleiten.

Wegen fehlender Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenssituation schon zum Zeitpunkt des Anfalls der Kosten wurde die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 29.09.09