Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in mehreren Berufungsverfahren entschieden, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II unter Umständen keine Befreiung von den Rundfunkgebühren beanspruchen können.
Das Oberverwaltungsgericht widersprach der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin, dass in derartigen Fällen, die § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ohne Rücksicht auf die Höhe des Zuschlags von der Befreiung ausschließt, dennoch im Wege verfassungskonformer Auslegung eine besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 dieses Staatsvertrages anzunehmen sei. Letztgenannte Norm sei wegen des klar entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers keiner verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Überdies würden die vom Verwaltungsgericht gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt. Die gegenüber ALG II-Empfängern bestehende Ungleichbehandlung sei durch sachliche Gründe gedeckt und Ausfluss einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung und Pauschalierung des Gesetzgebers. Auch liege kein verfassungsrechtlich unzulässiger Eingriff in das Existenzminimum vor, wenn die betreffenden ALG II-Empfänger darauf verwiesen würden, vorübergehend einen Teil der Rundfunkgebühren aus den Regelleistungen zu bestreiten. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.Quelle: OVG Berlin-Brandenburg - Pressemitteilung vom 20.05.08