Sozialrecht -

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

Am 01.07.2008 wird das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (kurz: Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) in Kraft treten. Mit Beschluss vom 25.04.2008 hat der Bundesrat das am 14.03.2008 im Bundestag verabschiedete Gesetz nicht beanstandet.

Neben der leichten Erhöhung der Pflegesätze werden auch strukturelle Änderungen in der Pflegeversicherung vorgenommen.

Höhere Leistungen

Sowohl das Pflegegeld als auch die Leistungen bei häuslicher und vollstationärer Pflege werden zum Teil erhöht.

Das Pflegegeld für die ehrenamtliche Pflege ändert sich wie folgt:

ehrenamtliche Pflege
bisher neu
Pflegestufe 1 205, Ab 1.7.08: 215,-
Ab 1.1.10: 225,-
Ab 1.1.12: 235,-
Pflegestufe 2 410, Ab 1.7.08: 420,-
Ab 1.1.10: 430,-
Ab 1.1.12: 440,-
Pflegestufe 3 665, Ab 1.7.08: 675,-
Ab 1.1.10: 685,-
Ab 1.1.12: 700,-

Die Beträge für Leistungen ambulanter Pflegedienste und stationärer Unterbringung sehen nun wie folgt aus:

Ambulante Pflegedienste
bisher neu
Pflegestufe 1 384, Ab 1.7.08: 420,-
Ab 1.1.10: 440,-
Ab 1.1.12: 450,-
Pflegestufe 2 921,- Ab 1.7.08: 980,-
Ab 1.1.10: 1040,-
Ab 1.1.12: 1100,-
Pflegestufe 3 1432, Ab 1.7.08: 1470,-
Ab 1.1.10: 1510,-
Ab 1.1.12: 1550,-
Härtefall 1918,- 1918,-




Stationäre Pflegeeinrichtung
bisher neu
Pflegestufe 1 1023,- Ab 1.7.08: 1023,-
Ab 1.1.10:
Ab 1.1.12:
Pflegestufe 2 1279,- Ab 1.7.08: 1279,-
Ab 1.1.10:
Ab 1.1.12:
Pflegestufe 3 1432, Ab 1.7.08: 1470,-
Ab 1.1.10: 1510,-
Ab 1.1.12: 1550,-
Härtefall 1688, Ab 1.7.08: 1750,-
Ab 1.1.10: 1825,-
Ab 1.1.12: 1918,-

Angestellte Heimärzte

Durch diese Reform erfährt das 5. Sozialgesetzbuch eine wesentliche Änderung. Die Pflegeheime werden nun auch Ärzte einstellen dürfen und hierfür von der KV eine Ermächtigung erhalten können.
Primär sollen Heime mit niedergelassenen Ärzten Kooperationsverträge schliessen. Gelingt dies nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten, ist die Pflegeeinrichtung vom Zulassungsausschuss der kassenärztlichen Vereinigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu ermächtigen.

Nach § 120 Abs. 1 SGB V wird die Vergütung für diese als ambulante Behandlung durchzuführende Versorgung von der stationären Pflegeeinrichtung mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet.

Versorgungsverträge mit Einzel-Pflegepersonen

Darüber hinaus können nun examinierte Altenpfleger und Altenpflegerinnen, die sich selbstständig machen möchten, unmittelbar mit den Pflegekassen Versorgungsverträge abschließen. Es findet dabei keine Prüfung mehr statt, inwieweit die Versorgung nicht von den Pflegediensten sichergestellt ist.

Pflegestützpunkte

In sogenannten Pflegestützpunkten sollen die dort tätigen Fallmanager Interessenten umfassend beraten und bei der Realisierung ihrer Ansprüche unterstützen.
Inwieweit eine objektive Beratung möglich sein wird, bleibt abzuwarten. Zweifel dürften angebracht sein. Zwar sollen die Pflegeberater unabhängig und umfassend beraten, doch sollen die Stützpunkte unter dem Dach der Pflege- und Krankenkassen organisiert werden. Es darf nicht übersehen werden, dass auch jetzt die Sozialleistungsträger zu einer umfassenden und richtigen Beratung verpflichtet sind, diese Verpflichtung jedoch nicht stets im Interesse der Versicherten ausgeübt wurde. Es ist nicht erkennbar, weshalb sich dies ändern soll, zumal die Pflegeberater Mitarbeiter der Pflegekassen sein sollen.
Allerdings entscheidet jedes Bundesland selbst, ob Pflegestützpunkte eingerichtet werden. Sollen diese eingerichtet werden, müssen die Pflege- und Krankenkassen diese Entscheidung umsetzen. Hierfür können sie eine Anschubfinanzierung abrufen.

Pflegezeit

Für die Dauer von 6 Monaten können sich pflegende Angehörige nach dem neuen Pflegezeitgesetz von ihrer Arbeit unbezahlt, jedoch sozialversichert freistellen lassen, wenn nahe Angehörige gepflegt werden, die mindestens die Pflegestufe 1 nachweisen. Der Freistellungsanspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.

Demenz-Kranke Versicherte

Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten seit 2002 einen zusätzlichen Leistungsbetrag bis zu 460 EUR jährlich.
Diese Leistungen werden nun ausgebaut, so dass neben der Erhöhung der Leistungen künftig auch Personen anspruchsberechtigt sind, die lediglich die sog. Pflegestufe 0 vorweisen können. Es handelt sich um Versicherte, die betreuungsbedürftig sind, jedoch noch nicht die Voraussetzungen für die Pflegestufe 1 erfüllen.
Die Leistungen betragen nun abgestuft nach der Schwere der Erkrankung 100 bis 200 EUR.

Weitere Informationen im Internet:

Quelle: Rechtsanwalt Konstantin Theodoridis - Beitrag vom 15.05.08