Das Bundessozialgericht hatte über den geltend gemachten Mehrbedarf bei Leistungen nach dem SGB II zu entscheiden.
In diesem Zusammenhang muss dargelegt werden, welche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Anspruchsteller zustehen und welche Leistungen der Antragsgegner im Einzelnen gewährt hat.
Sachverhalt:
Die 1959 geborene Klägerin begehrt höhere Leistungen nach dem SGB II. Sie ist allein stehend und bewohnt eine Ein-Zimmer-Wohnung. Der Beklagte bewilligte für die Zeit von Januar bis Mai 2005 monatlich Leistungen in Höhe von zunächst 795,23 € und für Juni 2005 von 775,18 €. Hierbei berücksichtigte er neben einem Zuschlag nach § 24 SGB II einen monatlichen Mehrbedarf von 25,56 € für kostenaufwändige Ernährung. Während des Klageverfahrens änderte der Beklagte in Bezug auf diesen Zeitraum die Höhe der Leistungen mehrfach; die näheren Umstände wurden jedoch nicht festgestellt.
Die Klägerin machte mit ihrer Klage geltend, die Regelleistung sei zu niedrig bemessen, eine Anpassung des 1997 errechneten Bedarfs sei trotz stetiger Inflation nicht erfolgt. Außerdem seien Stromkosten in Höhe von 11 € zusätzlich zu berücksichtigen, weil sie ihr Bad mit einem Heizlüfter beheize
Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, das SG habe die einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend benannt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde daher nach § 153 Abs 2 SGG auf die Ausführungen des SG, welche der Senat sich ausdrücklich zu Eigen mache, Bezug genommen.
Entscheidung:
Auf die Revision der Klägerin war das zweitinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Die Feststellungen des LSG lassen einschließlich der in Bezug genommenen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil keine Entscheidung darüber zu, welche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin zustehen und welche Leistungen der Beklagte ihr im Einzelnen gewährt hat. Unklar ist überdies, über welchen Zeitraum zu entscheiden ist.
Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 17.04.08