Die seit dem Jahr 2004 für den Anspruch auf Leistungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ("Künstliche Befruchtung") gemäß § 27a SGB V geltende Einschränkung, dass die Ehefrau das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Denn die ungleiche Behandlung von Ehefrauen vor und nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts sachlich gerechtfertigt.
Der Gesetzgeber hat seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Es sind keine Leistungen aus dem Kernbereich der Krankenversicherung oder gar aus dem Bereich der tödlich verlaufenden Krankheiten betroffen, bei denen dieser Spielraum eingeschränkt sein kann. Der Gesetzgeber hat sich ua davon leiten lassen, dass bei Frauen bereits jenseits des 30. Lebensjahres die Wahrscheinlichkeit einer Befruchtung abnimmt und jenseits des 40. Lebensjahres gering ist. Das galt auch 2006: Hier lag die Schwangerschaftsrate nach ICSI (intrazytoplasmatische Spermieninjektion) bei Frauen im 40. Lebensjahr nur bei 18 %, selbst im 30. Lebensjahr aber mit 34 % noch fast doppelt so hoch. Der Gesetzgeber musste das Höchstalter der Frau weder individuell noch möglichst punktgenau und aktuell nach den neuesten Statistiken festlegen oder die Regelung zeitnah an den jeweiligen Kenntnisstand anpassen. Dass der Bundesgerichtshof die Leistungspflicht von privaten Krankenversicherungsunternehmen erst bei einer Erfolgsaussicht von weniger als 15 % verneint (BGHZ 164, 122), ist dabei ohne Belang. Die Ungleichbehandlung von Versicherten der GKV ist Folge der verfassungsrechtlich hinzunehmenden Entscheidung des Gesetzgebers für zwei unterschiedliche Krankenversicherungssysteme.
Quelle: BVerfG - Pressemitteilung vom 03.03.09
Erstellt von BVerfG