Erhöht eine Krankenkasse die Beiträge, kann die Mitgliedschaft nur bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats außerordentlich gekündigt werden.
Dabei kommt es darauf an, wann die Beitragserhöhung öffentlich bekannt gemacht wurde. Hierfür reicht ein Aushang in den Geschäftsräumen der Krankenkasse aus.
Dies hat das Sozialgericht Gießen jetzt entschieden und die Klage eines 72jährigen Mannes abgewiesen. Dessen Kündigung ging erst am 29.01.2007 bei der Krankenkasse ein, die Beitragserhöhung war aber bereits mit Wirkung zum 01.11. 2006 erfolgt. Zuvor hatte die Krankenkasse die Satzungsänderung für zwei Wochen in ihren Geschäftsräumen ausgehängt. Der Mann hatte damit argumentiert, er habe erst im Januar 2007 von der Erhöhung Kenntnis erlangt. Auch die Mitgliederzeitschrift, in der die Krankenkasse ihre Mitglieder hierüber informierte, habe er nicht erhalten.
Das Gericht sah die Kündigung dennoch als verfristet an, ein Aushang der Änderung in den Geschäftsräumen der Krankenkasse reiche zur Information der Öffentlichkeit aus, auf die konkrete Kenntnis des Klägers komme es dabei nicht an, so dass es auch keine Rolle spiele, ob dieser die Mitgliederzeitschrift erhalten habe.
Quelle: SG Gießen - Pressemitteilung vom 31.03.08