Sozialrecht -

Kostenrisiko für missbräuchlich genutzte Krankenversichertenkarte

Ein Krankenhaus haftet für missbräuchlich benutzte Krankenversichertenkarte eines Dritten durch eigentlich nicht krankenversicherten Patienten.

Das Bundessozialgericht hatte über den Fall zu entscheiden, in dem die Krankenkasse die Rückzahlung der Behandlungskosten einer vor- und vollstationären Behandlung eines Patienten forderte, weil dieser nicht krankenversichert war und zur Behandlung eine Krankenversichertenkarte vorlegte, die einem Freund gehörte.

Das in Anspruch genommene Krankenhaus erhielt 4.140 € und weigerte sich, diesen Betrag herauszugeben. Es argumentierte damit, dass das Krankenhaus zuvor die Kostenzusage gegeben hatte.

Zudem habe ein niedergelassener Vertragsarzt die notwendige Krankenhausbehandlung verordnet. Dadurch habe das Krankenhaus darauf vertraut, dass der Patient krankenversichert gewesen sei. Auf Grund der Verordnung durch den Vertragsarzt, so das Krankenhaus, müsse die Krankenkasse nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung für die Kosten einer stationären Behandlung aufkommen. Das Krankenhaus habe auf die ordnungsgemäße Nutzung der Krankenversichertenkarte bei dem zuvor konsultierten Vertragsarzt, der auch die Überweisung ausgestellt habe, vertraut und sei nicht verpflichtet gewesen, eine eigene Identitätsprüfung vorzunehmen.

Mit Urteil vom 12.06.2008 - B 3 KR 19/07 R - hat das Bundessozialgericht die Revision des katholischen Klinikums Duisburg zurückgewiesen.

Das Kostenrisiko für eine missbräuchlich genutzte Krankenversichertenkarte durch einen Nichtversicherten trägt das Krankenhaus.

Das gilt zumindest solange, wie die Krankenkasse während der Behandlungszeit keine konkreten Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Karte hat. Das Krankenhaus kann sich nicht auf die Kostenzusage berufen, da sich diese auf den tatsächlich Versicherten bezieht.

Auch entstehe keine Rechtsscheinhaftung.

Der Vertragsarzt werde bei der Überweisung des Patienten nicht als Vertreter der Krankenkasse tätig. Zudem dient die Krankenversichertenkarte nur in der vertragsärztlichen Versorgung und somit nur im ambulanten Bereich als „Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen“.

Quelle: Rechtsanwalt Konstantin Theodoridis - Urteilsanmerkung vom 13.06.08