Beamte müssen sich mit der sogenannten Kostendämpfungspauschale an den Aufwendungen für ihre und die Heilbehandlung ihrer Angehörigen beteiligen.
Da die entsprechende Verordnung lediglich aus formellen Gründen ungültig gewesenist,konnte der Gesetzgeber diesen Fehler rückwirkend beseitigen.
Sachverhalt:
Beamte erhalten vom Dienstherrn zu den Aufwendungen für die Behandlung im Krankheitsfall eine Beihilfe. Sie beläuft sich je nach Familienstand und Kinderzahl auf 50 % bis 70 % der Kosten. Seit 2003 wird vom Beihilfeanspruch jährlich eine nach Besoldungsgruppen gestaffelte Kostendämpfungspauschale in Höhe von 100,00 bis 750,00 € als Eigenanteil einbehalten.
Der Kläger, ein Landesbeamter, machte in den Jahren 2003 und 2004 Beihilfen für krankheits- und vorsorgebedingte Aufwendungen geltend. Der Antrag wurde abgelehnt, weil die Beihilfenverordnung einen Selbstbehalt von jährlich 260,00 € vorsah. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil die Kostendämpfungspauschale nicht durch eine Rechtsverordnung, sondern durch ein Gesetz habe eingeführt werden müssen.
Entscheidung:
Nachdem der Landesgesetzgeber daraufhin die Kostendämpfungspauschale Ende 2007 rückwirkend zum 1. Januar 2003 mit Gesetzeskraft beschlossen hat, gab das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Landes statt und wies die Klage des Beamten ab.
Ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die Kostendämpfungspauschale für die Vergangenheit nicht mehr erhoben werde, habe sich bei dem Beamten nicht bilden können. Denn die Beihilfenverordnung sehe den Selbstbehalt seit dem Jahre 2003 vor. Da die Verordnung lediglich aus formellen Gründen ungültig gewesen sei, habe der Gesetzgeber diesen Fehler rückwirkend beseitigen dürfen. Soweit sich die Kostendämpfungspauschale als Besoldungskürzung auswirke, sei ein Verstoß gegen die Gewährleistung einer amtsangemessenen Besoldung im Prozess um Beihilfen nicht feststellbar. Hierzu müsse ggf. eine gesonderte Klage auf Feststellung nicht amtsangemessener Besoldung am Maßstab des verbleibenden Nettogehalts erhoben werden. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht unlängst hinsichtlich der Kostendämpfungspauschale im Lande Nordrhein-Westfalen entschieden.
Das Oberverwaltungsgericht hat gegen sein Urteil die Revision nicht zugelassen.
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung vom 02.06.08