Sozialrecht -

Kindergartenabschlussfahrt für Hartz-IV-Bezieher nicht erstattungsfähig

Einmalige zuschusspflichtigeLeistungen sind nach § 23 Abs. 3 SGB II nur mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Eine Kindergartenabschlussfahrt fällt nicht darunter.

Eine in Halle wohnhafte Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) klagte gegen die ARGE auf Erstattung der Kosten für eine im Mai 2007 durchgeführte mehrtägige Kindergartenabschlussfahrt ihres Kindes. Da diese überwiegend in eine Schulklasse eingeschult würden, habe auch schon ein Klassenverband bestanden. Ohne die Teilnahme wären schwere Nachteile hinsichtlich der schulischen und psychischen Entwicklung zu befürchten gewesen.

Das Sozialgericht Halle hat die Klage abgewiesen. Einmalige Leistungen nach dem SGB II über den Regelsatz hinaus könnten nur für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen erbracht werden. Dort bestehe Teilnahmepflicht und sie seien als Fortsetzung des Unterrichts auf anderer Ebene anzusehen. Die Kindergartenabschlussfahrt sei hingegen freiwillig, diene nicht dem Schulunterricht und werde auch nicht im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen durchgeführt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Hintergrund:

Das SGB II sieht einen Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts vor. Dieser beträgt derzeit für alleinstehende Personen 347 Euro und für Kinder 278 Euro. Mit dem Regelsatz, der etwas höher ist als die frühere Sozialhilfe, sind grundsätzlich alle Ausgaben abzudecken. Daneben werden die Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizung übernommen. Nur ausnahmsweise dürfen einmalige Leistungen als Zuschuss erbracht werden. Dies sind nach § 23 Abs. 3 SGB II Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Für weitere im Einzelfall notwendige Leistungen können Darlehen bewilligt werden.

Quelle: LSG Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr. 006/08 vom 26.06.08