Weigert sich ein Langzeitarbeitsloser, zu Dumpinglöhnen zu arbeiten, darf die Grundsicherungsbehörde das Arbeitslosengeld II nicht kürzen.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Leistungsbezieherin aus Bochum, die bei einem Textildiscounter für einen Stundenlohn von 4,50 Euro brutto arbeiten sollte. Als die arbeitslose Frau die Arbeit ablehnte, senkte die ARGE Bochum die SGB II-Leistungen für drei Monate um 30 Prozent ab (mtl. Kürzungsbetrag: 104 Euro).
Quelle: SG Dortmund - Pressemeldung vom 06.03.09