Sozialrecht -

Kein Unfallversicherungs­schutz bei Incentive-Veranstaltung

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Teilnahme an einer sog. Incentive-Veranstaltung nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Im konkreten Fall hatte das Einladungsschreiben gezeigt, dass bei der Reise der Erholungseffekt im Vordergrund gestanden hatte, nicht jedoch Arbeitsinhalte.

Der in Ratingen lebende 39 Jahre alte Kläger, der als Vertriebsspezialist tätig war, hatte als Anerkennung seiner Arbeitsleistungen von seinem Arbeitgeber die Einladung zu einem 5-tägigen Aufenthalt auf Barbados erhalten. Auch seine Partnerin war eingeladen, zum Ausgleich seiner häufigen Abwesenheit von zuhause. Der Ablaufplan sah neben unternehmensbezogenen Diskussionen gemeinsame Mahlzeiten, sportliche Aktivitäten und Exkursionen vor.

Bei einem Segeltörn mit einem Katamaran verletzte sich der Kläger beim Anlegemanöver, als er aus ca. 1,80 m Höhe auf den Sandstrand sprang; er zog sich dabei Brüche beider Fersen zu.

Die Beklagte hatte die Anerkennung dieses Geschehens als Arbeitsunfall abgelehnt, denn die Veranstaltung habe für den Kläger eine Belohnung dargestellt. Motivations-Reisen genössen aber keinen Versicherungsschutz.

Das Gericht folgte der Auffassung der Beklagten und hob hervor, dass das - in englischer Sprache verfasste und übersetzte - Einladungsschreiben des Arbeitgebers zeige, dass bei der Reise der Erholungseffekt im Vordergrund gestanden habe, nicht jedoch Arbeitsinhalte. Solche Motivation- oder Incentive-Reisen stünden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer folge, aber nicht unter dem Schutz des gesetzlichen Unfallversicherung.

Quelle: SG Düsseldorf - Pressemitteilung vom 28.11.08