Bei Zeitunternehmen ist ein Arbeitsausfall branchenüblich. Daher muss die Agentur für Arbeit für Leiharbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld zahlen, entschied das Bundessozialgericht.
Die Entscheidung:
BSG, Urt. v. 21.07.2008 - B 7 AL 3/08 R
Die Klägerin betreibt gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung und zeigte für die Zeit von März bis August 2005 Arbeitsausfall an. Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung von Kurzarbeitergeld. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit lehnte dies ab, weil § 11 Abs 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) die Zahlung von Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer ausschließe.
Das BSG hat die Entscheidung der Beklagten im Ergebnis bestätigt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das BSG hat bei seiner Entscheidung offen gelassen, ob sich das Verbot der Zahlung von Kurzarbeitergeld bereits aus § 11 Abs 4 Satz 2 AÜG a.F. ergibt. Ebenso wurde offen gelassen, ob die Klägerin überhaupt wirksam durch individuelle Vereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern Kurzarbeit einführen konnte. Jedenfalls sei der Arbeitsausfall in Zeitarbeitsunternehmen grundsätzlich branchenüblich und damit vermeidbar im Sinne der gesetzlichen Regelung des § 170 SGB III.
Konjunkturell bedingte, vorübergehende Auftragsnachfragerückgänge bei Zeitarbeitunternehmen sind für diese Branche typusbildend und normativ dem Risikobereich des Arbeitgebers zugeordnet, wie insbesondere die Regelung des § 11 Abs 4 AÜG zeigt. Sie unterliegen deshalb dem grundsätzlichen Ausschluss des § 170 Abs 4 Satz 2 Nr 1 SGB III für die Gewährung von Kurzarbeitergeld.
Hinweis zur Rechtslage
§ 11 Abs 4 AÜG a.F.
(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
§ 11 Abs 4 AÜG in der ab 1. Februar 2009 geltenden Fassung
(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für die Zeit aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens 31. Dezember 2010 ausschließen.
§ 169 SGB III
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, …
§ 170 SGB III
(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn
1. …
…
3. er nicht vermeidbar ist und …
(4) … Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der
1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht, …
Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 21.07.09