Oberverwaltungsgericht NRW, Beschl. v. 14.08.2013 - 12 B 793/13
Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat in einem Eilverfahren entschieden, dass Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes auf eine Tagesmutter verwiesen werden können, und damit der Beschwerde der Stadt Köln gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.07.2013 stattgegeben.
Darum geht es
Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Stadt Köln zunächst verpflichtet, dem unter drei Jahre alten Antragsteller entsprechend dem Wunsch seiner Eltern vorläufig einen Platz in einer der in der Nähe der elterlichen Wohnung gelegenen Kindertagesstätten zuzuweisen.
Der ab dem 01.08.2013 bestehende Rechtsanspruch des Antragstellers auf U3-Betreuung sei weder dadurch erfüllt, dass die Stadt Köln ihm einen Platz in einer 5,8 km von seiner Wohnung entfernt gelegenen Kindertagesstätte zugewiesen habe, noch dadurch, dass ihm ein Platz bei einer wohnortnahen Tagesmutter angeboten worden sei.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und zur Begründung ausgeführt:
Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes könnten zwar grundsätzlich zwischen den gleich geeigneten und gleichwertigen Arten der frühkindlichen Förderung in einer Kindertagesstätte und bei einer Tagesmutter wählen.
Das Wunsch- und Wahlrecht des § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VIII finde aber dann seine Grenze, wenn keine Plätze in der gewünschten Betreuungsform (mehr) vorhanden oder verfügbar sind. Stehe ein freier Platz nur bei einer Tagesmutter und nicht in der von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung, erfülle der Träger der Jugendhilfe den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes.
Das zuständige Jugendamt ist demnach nur verpflichtet, den Leistungsberechtigten die ihren Wünschen entsprechende Betreuungsform zu vermitteln. Ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung besteht jedoch nicht. Das OVG verweist insoweit auf die Rechtslage im Zusammenhang mit anderen kinder- und jugendrechtlichen Leistungsformen. So beziehe sich das Wahlrecht bei der Ü3-Betreuung auch nur auf das vorhandene Angebot.
Auch der Verweis des Verwaltungsgerichts in der Ausgangsentscheidung auf Äußerungen der damaligen Bundesfamilienministerin führen nach dem OVG zu keinem anderen Ergebnis. So sei etwa die Betonung von "echter Wahlfreiheit" ersichtlich eine "politisch motivierte Formulierung", die keine "bindende Willensäußerung" des Gesetzgebers darstelle.
Das OVG hat offen lassen, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft, in Ballungsräumen sei eine über fünf Kilometer von der Wohnung des Kindes entfernt gelegene Kindertagesstätte nicht mehr als wohnortnah zu qualifizieren.
Es hat allerdings darauf hingewiesen, dass bei der abschließenden Prüfung, ob die U3-Betreuung in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Kindes liegt, eine pauschalierende Regelbeurteilung allein nicht ausreicht, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden müssen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung - vom 15.08.13